Arbeitsschutz

123 Das Arbeitsschutzgesetz ArbSchG ist nicht einfach umzusetzen

Das Arbeitsschutzgesetz regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und Rechte der Beschäftigten, sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz.

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG) regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und Rechte der Beschäftig­ten, sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz durch die zu­ständigen staatlichen Behörden (es setzt die europäische Rahmenrichtlinie Arbeits­schutz 89/391/EWG in deutsches Recht um).

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Ar­beit zu gewährleisten und zu verbessern. Hierzu muss er die am Arbeitsplatz beste­henden Gesundheitsgefährdungen beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundvoraussetzung, um zielgerichtete, wirksame und kostengünstige Arbeits­schutzmaßnahmen durchführen zu können. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Gesundheitsgefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Die Beschäftigten haben ihrerseits die Arbeitsschutzanweisungen des Arbeitgebers zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass durch ihre Tätigkeit andere Personen nicht gefährdet werden. Sie sind ferner verpflichtet, festgestellte Mängel, die Auswirkun­gen auf Sicherheit und Gesundheit haben können, dem Arbeitgeber zu melden.

Arbeitsstättenverordnung ArbStättV (Bitte auch die ASR beachten!)

Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat.

Geregelt werden z. B. Anforderungen an Arbeitsräume, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, Beleuchtung, Belüftung und Raumtemperatur. Die "alte" Arbeitsstättenverordnung von 1975 ist durch die neu strukturierte Verordnung aus dem Jahr 2004 abgelöst worden. Das neue Konzept der Verordnung folgt der Regelungssystematik der europäischen Arbeitsstättenrichtlinie. Danach werden Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen, aber keine detaillierten Vorgaben festgesetzt.

Durch flexible Grundvorschriften soll den Betrieben Spielraum für an ihre Situation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen gegeben werden. Um den Arbeitgebern und den vollziehenden Behörden die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung in der Praxis zu erleichtern, werden vom "Ausschuss für Arbeitsstätten" (ihm gehören neben Vertretern der Länderbehörden und der Unfallversicherungsträger auch Vertreter der Sozialpartner an) erläuternde, rechtlich nicht verbindliche "Arbeitsstättenregeln" (ASR) erarbeitet. Ihnen kann entnommen werden, wie den in der Verordnung niedergelegten Anforderungen konkret entsprochen werden kann.

Wendet der Arbeitgeber diese Regeln an, kann er davon ausgehen, dass die Überwachungsbehörde die getroffene Arbeitsschutzmaßnahme nicht beanstandet (sog. "Vermutungswirkung").

Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind Konkretisierungen zur deutschen Verordnung für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung).

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet und nach der Veröffentlichung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) treten diese in Kraft. Die Technischen Regeln konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. So gibt z. B. der ASR A4.1 "Sanitärräume" konkrete Informationen zur Anzahl und Gestaltung der benötigten Toiletten, Waschräume und Duschgelegenheiten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die gemäß § 8 Übergangsvorschriften der novellierten Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 sind die früheren Arbeitsstättenrichtlinien seit Beginn 2013 ungültig geworden. Nur die ASR 7/1 "Sichtverbindung nach außen" und die ASR 25/1 "Sitzgelegenheiten" wurden bisher vom ASTA nicht überarbeitet. Die Angaben in diesen beiden ungültig gewordenen Arbeitsstätten-Richtlinien können aber weiterhin als "Orientierungswerte" zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten verwendet werden. Dabei muss der Anwender aber beachten, dass die Inhalte dieser alten Arbeitsstätten-Richtlinien teilweise nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen.

Im Moment gibt es 18 Technische Regeln für Arbeitsstätten.

Die ASR werden von den Gewerbeaufsichtsämtern der Länder kontrolliert. Diese Kontrollen werden unangemeldet durchgeführt und können bei Nichteinhaltung der Vorschriften für den Arbeitgeber verbindliche Anordnungen oder in besonders schwerwiegenden Fällen sogar die Stilllegung der Anlagen und Maschinen zur Folge haben.

ASR-Nr. und Bezeichnung

ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A1.5/1,2 Fußböden
ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
ASR A1.7 Türen und Tore
ASR A1.8 Verkehrswege
ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
ASR A3.4 Beleuchtung
ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
ASR A3.5 Raumtemperatur
ASR A3.6 Lüftung
ASR A4.1 Sanitärräume
ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
ASR A4.4 Unterkünfte

Die ASR A5.2 Straßenbaustellen wurde vom ASTA beschlossen aber noch nicht im gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht, da es noch Abstimmungsbedarf zu der Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95) gibt. Sie ist somit noch nicht gültig und entfaltet noch keine Vermutungswirkung, ist aber für die Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht worden.

Mehr dazu finden Sie auf www.baua.de

Haben Sie noch Fragen zur Arbeitssicherheit Schulung / UVV Prüfungen o. ä., dann rufen Sie uns einfach an,
als CE-Koordinator CE-Beauftragter CE-Manager und als Fachkraft für Arbeitssicherheit können wir auch Ihnen helfen.

Kontrolleure der BG usw. drücken die Augen zu

Wer echte Arbeitssicherheit sucht (gibt es ja leider nicht zu 99% in Deutschland) findet sie hier beim Ketzer Olli -

kein Dekra TÜV Fahrlehrer usw. mist bitte - und auch kein SCC / SCP / CCNSG / ACE Schwachsinn -

Siehe auch Bericht Staatsversagen Deutschland Arbeitsschutz -

mangels gescheite Kontrolle und schlecht ausgebildete Kontrolleure ...-

Mehr dazu nur nach einen persönlichen Gespräch, vor Ort in Ense Höingen -

(aus Stuttgarter Zeitung mit Ergänzungen von mir und R. Blesse)

Kranführer, Staplerfahrer, Hubarbeitsbühnenbediener und Baumaschinen-Lenker haben oft nicht die erforderliche Ausbildung.

Leider werden immer wieder falsche Aussagen von Angestellten bzw. Aufsichtspersonen oder auch Aufsichtsbeamten AB Technischer Aufsichtsbeamte TAB der Unfallkassen gemacht, dass z.B. Landwirte die Ausbildungen und Schulungen nicht absolvieren müssen, da die DGUV Grundsätze Regeln Vorschriften usw. für Land- und Forstbetriebe oder Einzelunternehmer ohne Aushilfen oder Angestellte hier nicht gelten. Diese Aussagen werden fast nur mündlich per Telefon und nicht rechtlich sicher per Mail mit Name, Abteilung der Unfallkasse usw. gemacht. Viel Spaß dann nach einen Unfall.

Eine Schulungspflicht und UVV-Prüfungspflicht besteht auch für alle Landwirte und Einzelunternehmer. Dieses wird  unter anderem durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung kurz DGUV (alt: Hauptverband der BG HVBG, Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften) und durch die Unfallkassen des Landes sowie über der SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (alte LSV Gartenbau BG) gelehrt.

Auf Baustellen und in kleinen Firmen im Land geht es häufig gefährlich zu, denn Kranführer und Baumaschinen-Lenker haben oft nicht die notwendige Ausbildung einschließlich Nachweis zum Führen der schweren Maschinen. Unternehmer/Beautragte und Arbeiter begründen dies - hinter vorgehaltener Hand - mit Kostengründen.

Es gibt kaum eine Baustelle, auf der kein Kran steht. Ausladungen von bis zu 50 Metern sind keine Seltenheit und die Lasten werden oft auf abenteuerliche Weise über Straßen und Gehwege geschwenkt. Einen Bagger mit 20 Tonnen Gewicht wird auch mal von einem Lehrling gesteuert, der gerade erst seinen Autoführerschein bestanden hat.

Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (BG) weisen darauf hin, dass der Unternehmer für die Auswahl und Unterweisung der Mitarbeiter am schweren Gerät verantwortlich ist. Er muss prüfen, ob die entsprechende Qualifikation erworben wurde (siehe auch VBG 40 §30 sowie BGV A1 und Kombinations-Maschinen). Zudem hat der Arbeitgeber die Arbeiter mindestens einmal jährlich über die Gefahren ihrer Arbeit zu unterwiesen (siehe auch Arbeitsschutzgesetz sowie BGV A1).

Die Unfallverhütungsvorschriften sind Verordnungen gleichzusetzen, bei deren Nichtbeachtungen ein Bußgeld droht.

Das interessiert aber anscheinend nur wenige in der Branche. Insider behaupten, dass bis zu 85% der Beschäftigten die von den Berufsgenossenschaften geforderten Nachweise für Erdbaumaschinen und Krane nicht besäßen.Das Gewerbeaufsichtsamt in ..., das auf Baustellen die Arbeiter überprüft, wollte diese Zahl nicht bestätigen. Es räumt aber ein, dass schon zahlreiche Revisionsschreiben und Verwarnungen ausgesprochen wurden. ,,Da gibt es viel Handlungsbedarf“, sagt der Sachgebietsleiter Hr.... Konkrete Zahlen nennt er nicht.

Beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) in Sankt Augustin (heute die DGUV) räumt der Technische Aufsichtsbeamte (TB) von der Zentrale für Sicherheit und Gesundheit ein, dass nach seiner Einschätzung nur jeder siebte Arbeiter den entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis für die Baugeräte habe. Schuld daran seien die Bauunternehmer, die ihrer Pflicht nicht nachkommen würden. Für mehr Kontrollen fehlten der Baugenossenschaft aber die Mitarbeiter. Dagegen ist aus der Baubranche aber zu hören, dass sich die BG nicht mit den Arbeitgebern anlegen wolle, die hohe Beiträge zur Unfallversicherung abführen müssen. Der Stuttgarter Zeitung, die diesen Artikel veröffentlichte, erklärt, dass ihnen Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass manche BG den Firmen entgegenkommt. Während der HVBG für Turmdrehkrane einen zehn- bis 15tägigen Lehrgang mit abschließender Prüfung vorschreibt, (verkürzt mind. 5 Tage).

Stellt z.B. die Württembergische Bauberufsgenossenschaft Bescheinigungen aus, auf denen zu lesen steht, dass Herr Sowieso ,,an einem zweitägigen Kran Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat“.

Die Bauberufsgenossenschaft Hannover teilte einer schwäbischen Firma schriftlich mit, dass sie einem Kranführer mit einer praktischen Berufserfahrung von fünf Jahren die entsprechende Befähigung ausstellen dürfe, ohne die vorgeschriebene Prüfung, die immerhin bis zu 100 Fragen beinhaltet. (Das habe ich dann auch gemacht mit ca. 130 Mitarbeitern)

Und diese Fragen (beim Bagger sind es ca. 60, beim Stapler bis 50) gibt es fast nur in deutscher Sprache.

Da fragt sich mancher, wie die ausländischen Arbeiter die schwierigen Fragen lesen und verstehen können.

Immerhin haben im Land mehr als die hälfte aller Bauarbeiter einen ausländischen Pass. ,,Viele bringen einen entsprechenden Nachweis aus ihrem Heimatland mit“, kontert ein TB vom HVBG.

Auf die Verkürzung der Ausbildungszeiten und den Befähigungsnachweis ohne Prüfung angesprochen, meint er, dass dies in Einzelfällen möglich sei.

Normal ist für Erdbaumaschinen BGR 500 2.12 alte VBG 40 mind. 2 Tage, keine Verkürzung erlaubt, Flurförderzeuge gleich Stapler BGG 925 mind. 2 Tage Verkürzung teilweise erlaubt auf 1 Tag bei Geräte ohne Hub z.B. und Hubarbeitsbühnen BGG 966 mind. 1 Tag, Krane BGV D6 je nach Kranart BGG 921 1-20 Tage, Verkürzung teilweise erlaubt.

Das Berufsgenossenschaftliche Regelwerk (UVV BGV BGR BGI TRBS usw.) von der DGUV alt HVBG (fast auf den neusten Stand)

Neue Vorschriften bzw. Überarbeitung des Regelwerkes der BG`s UK des Landes usw.
Leider nicht sehr Anwenderfreundliche gestaltung der neuen Nummern von der DGUV / GDA. Zur Transferliste als PDF der neuen Systematik geht es hier:

  • http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?ID=0
  • DGUV Grundsatz 309-003 Krane HBZ alte BGG / GUV-G 921
  • DGUV Grundsatz 308-001 Flurförderzeuge FFZ alte BGG / GUV-G 925
  • DGUV Grundsatz 308-008 Hubarbeitsbühnen HAB alte BGG / GUV-G 966
  • DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100 - 500 alt BGR 500 Kapitel 2.12 (alte VBG 40) EBM

Kein Wunder also, dass viele Unternehmer aus Zeit- und Kostengründen auf Befähigungsnachweise und Ausbildung verzichten. Sie wissen, dass die Polizei diese Art von Führerschein (Stapler-Bagger-Kranschein) nicht überprüfen darf.

Dies bleibt den Berufsgenossenschaften und der Gewerbeaufsicht vorbehalten.

Wird ein Kranführer ohne Papiere erwischt, werden er und sein Arbeitgeber erst einmal aufgefordert, die entsprechende Qualifikation zu erwerben. Geschieht dies nicht, folgt eine kostenfreie Verwarnung. Erst beim dritten mal wird dann ein Bußgeldbescheid fällig.
Nur bei einen Arbeitsunfall gibt es sofort Bußgelder und Sanktionen.

Muss den erst immer was passieren, bevor der Unternehmer oder der Beauftragte für Arbeitssicherheit (SiFa) die Leute in die Schulungen schickt? Nachher ist meistens zu spät.

Ob Qualitätsmanagementnorm ISO 9001 Arbeitsmanagementnorm‎ BS OHSAS 18001 neu IS0 45001 Six Sigma Prozessverbesserung Japan die Kaizen Methode die Kraft der kleinen Schritte konsequentes Innovationsmanagement oder andere ASM Arbeitsschutzmanagement SmS Sicher mit System QAS Qualitäts- Arbeitsschutz usw. Managementsysteme - nichts ist perfekt, aber wir geben unser bestes –

Am schlechtes überwacht wird für Job Center und Arbeitsamt neu Agentur für Arbeit die Zertifizierten Witz Maßnahmen wo sehr häufig Trainer / Ausbilder Tätig sind die gar keine eigenen Nachweise dazu haben, meistens sogar die normalen Fahrlehrer für Pkw Lkw Bus usw.

Wollen dann bei uns im Shop Ausweise Power Points usw. bestellen, nein danke so wie IAG-Lehre Witz einfach hinschreiben und schon hat man ein Stempel und Zertifikat das man nach deren Lehre Schulen darf. machen sehr viele Mitarbeiter von Verleihfirmen, Arbeitssicherheitsbüros, und andere Anbieter.

Beispiele: 28 Jahre bis vor kurzen Student dann Ing. abgeschlossen, schult Stapler, Bagger, Krane, Telestapler usw. (woher die mind. 2 Jahre Erfahrung je Gerätebauart, kam aus Arzt Haushalt. Oder Landwirt nur Geselle ohne Eignungsprüfung da ja kein Meister ist, schult bei so einer Landwirtschaftlichen Lehranstalt. Mitarbeiter der ZÜS machen das auch, und haben in Ihren Lebenslauf keine Nachweise im Umgang mit diesen und anderen Geräten machen UVV-Prüfungen, Unterweisungen, Schulungen usw. Antwort meistens bei denen; wir arbeiten bei einer Zugelassen Überwachungsstelle – ha wo steht das das die das automatisch dürfen – nirgendwo bisher gefunden – und nie eine Antwort dazu bekommen ob vom BMAS BuAU oder sonst wenn vom Staatsapparat.

Soll mir mal der TÜV die Dekra die GTÜ der KÜS usw. zeigen. Wer wann wo das erlaubt hat.

That's Life??? ja leider sehr stark hier in Deutschland.

Und das der Deutsche Arbeitsschutz im EU vergleich nur auf dem 3 letzten Platz liegt, liegt nicht nur an der fehlenden oder mangelnden Kontrolle, sondern auch sehr häufig am mangelnden Fachwissen der Aussichtspersonen und Technischen Aussichtsbeamten bei der BG, UK des Landes, SVLFG, Amt für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht, Bezirksregierung usw. wie sonst können viele andere Mitglieder der EU besser bis deutlich besser sein.

Hier ein Bericht zum schlechten Deutschen Arbeitsschutz nur Platz 26 von 28 Mitgliedern in der EU - Ungarn und Bulgarien schlechter als wir - alle andern besser -

https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/videos/arbeitsschutz-video-100.html

Falsche Schulungen gang und gäbe.

Leider hören wir sehr häufig, dass unsere Kunden aus Kostengründen die günstigste Variante, Mitarbeiter auszubilden, wählen.

So werden Staplerlehrgänge leider schon länger als 3-4 Std. Schulung angeboten, und nicht mind. 2 Tage (20 UE a 45min.)

Leider machen aber immer mehr so ein Schmu mit den Schulungen.

Die Notwendigkeit zur Ausbildung der Hubarbeitsbühnenbediener wurde im Jahre 2012 von den Kreis Handwerkskammern per Rundschreiben bekräftigt, so ist die Pflicht zur Schulung nach der BGG 966 bzw. GUV-G 966 schon seit April 2010 eine Pflichtschulung.

Größere Handwerksbetriebe aus unserem Kundenstamm bzw. unseren Einzuggebiet waren aus Kostengründen zu alternativen zu dem von uns angebotenem Schulungsprogramm ausgewichen. Im Anschluss wurden wir belächelt, da die Firma XY für diesen Bereich in ca. 3-4 Std. Lehrprogramm ohne Maschine für die Praxis angeboten wurden.

Oder Pauschalschulungen für 15 / 20 und mehr Mitarbeiter und der gleichen auch in der kurzen Zeit (max. nur 12 Pers. pro Trainer).

Aber auch die grüne oder der blaue Prüf xXY Firma ist dabei, so macht Sie auch Schulungen nur in Theorie in ca. 4 -5 Std. auch nachweislich mit Anfängern so, und natürlich ist auch da die Gruppengröße über 12 Personen und nicht max. 12 Teilnehmer wie die BGG 966 und auch die BGG 925 fordert.

Und was macht die BG ??? NICHTS

NaJa ein Bericht haben die gemacht, hier über Staplerschein halber Tag und eine
Warnung der BG HM vor Tageslehrgänge am Stapler die leider gang und gäbe sind wie bei Kranen Bagger Radlader usw.

http://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fachinformationen/flurfoerderzeuge.html

Kranschein Baggerschein Radladerschein Motorsägenschein usw. ist kein Gesetz in Deutschland. 

Staplerschein rechtlich nicht verbindlich sagt auch die DGUV Test AFFZ.

Der DGUV Grundsatz Nr. 308-001 ist für die Gestaltung der Ausbildung rechtlich nicht verbindlich.

siehe hier den Wortlaut dazu: Zertifizierte/r Ausbilder/-in von Flurförderzeugfahrern/-innen

https://www.dguv.de/medien/fb-handelundlogistik/pdf-dokumente/affz_gs-hl.pdf

Also die DGUV empfiehlt einen Umfang von mindestens 20 Lerneinheiten á 45 Minuten. In Schulungen mit einer Dauer von nur einem Tag lässt sich dieser Wissensumfang kaum erschöpfend behandeln. Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine Empfehlung und nicht um eine rechtsverbindliche Vorschrift, sodass kürze Kurse rechtlich zulässig sind. Ah was denn nun 2-3 Stunden oder doch länger.

Staplerschein für Mitgänger Flurförderzeug lt. VDI und Presse falsche Aussage:

künftig ist für Bediener von Mitgänger Flurförderzeuge auch ein sogenannter Staplerschein notwendig laut der VDI Richtlinie 3313 müssen Fahrer von Sitz-, Stand- und Mitgänger Flurförderzeugen einen Staplerschein besitzen.

VDI und Presse mal wieder falsch Aussage im Umlauf -
angebliche Schulungs Pflicht für Mitgänger sprich Ameisen geplant.

Lt. DGUV Fachbereiche BGHM und BGHW ist das nicht geplant, zudem sind ja die beiden VDI Vorgaben für Stapler und Krane seit 2009/2010 ungültig erklärt worden vom den DGUV Fachbereichen für FFZ der BGHM und BGHW usw.

VDI-Richtlinie 3313 Fahrausweis für motorisch angetriebene Flurförderzeuge und VDI-Richtlinie 3632 Ausbildung für Fahrer von Gabelstaplern zurückgezogen worden.
Wie die VDI 2194 Richtlinie Auswahl und Ausbildung von Kranführern diese VDI`s werden seit 2009 / 2010 nicht mehr in den Grundsätzen der BG heute DGUV als alternative Schulung genannt. Ausbildung und Schulung nach den DGUV Grundsatz 308-001 bisher BGG 925 und Grundsatz 309-003 bisher 921, zudem ist der VDI 2194a Kranführerausweis und Fragebogen VDI 2194 Blatt 2 Inhaltlich falsch, da dort z.B. alte BG Vorgaben drin sind, die seit Mai 2014 alle neu gemacht worden sind (Ausgabe von 2018 liegt vor bei uns zum zeigen). Zudem ist nicht der Ausweis Pflicht als angeblicher Schulungsnachweis, sondern nur das Zertifikat zur Schulung mit Vorgaben und Dauer der Ausbildung dazu.

ZUMBau soll heißen Zugelassene Maschinenführer in der Bauwirtschaft.
Lt. eigener Aussage der ZUMBau tritt Sie für ein einheitliches, hohes Qualifizierungsniveau von Personen ein, die mit dem selbständigen Führen von Baumaschinen beauftragt werden sollen.
Komisch nur das die da keine Vorschriften, Regeln, Grundsätze usw. nennen und auch keine Normen für die Maschinen.  - Zudem werden die Kurs da auch noch falsch Dokumentiert, ohne Zertifikat kein Hinweis auf Pflicht WB usw. - Wahrscheinlich haben da die Ausbilder selber auch keine VK von mind. 2-4 Jahren aus diesen Bereich wie bei sehr vielen Anbietern hier in der BRiD leider.

Also Vorsicht vor Ausbilder od. Trainer die nach alten Richtlinien (oder ohne Vorgaben) wie z.B.:
VBG 12a DIN 15140 VDI 3632 VDI 3313 ZH1/554 VBG 40 VGB 9 und 9a VBG 14 VBG 36 usw. schulen. Diese Personen sind nicht Aufgefrischt und dürfen nach den Grundsätzen daher keine Schulungen mehr anbieten (Mangelhafte Ausbildung gleich Ausbilder Haftung). Auch dürfen keine Betriebsfremden Personen in Schulungen beim Kunden mitgenommen werden, da besteht z.B. bei einen Unfall in der Schulung keine Haftung seitens der BG UK und Firmen Haftpflicht. Viele Ausbilder sind mangelhaft geschult oder gar nicht ausgebildet also als selbsternannter Ausbilder unseriös auf den Markt der Arbeitssicherheit als Möchtegern Ausbilder unterwegs hier in der BRD.

Da es leider sehr viele selbsternannte Ausbilder gibt, z.B. hab ja Meisterbrief - oder AdA Schein IHK - Fahrlehrer aller Klassen - Teilweise Beauftragte Dozenten oder Trainer von den blauen oder grünen Prüforganisationen - Schulen des Volkes - Landwirtschaftsschulen und Gartenbauschulen - und sogar von den Geräte Herstellern selber - und der OBER HAMMER bei uns in der Nähe eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Ing. Grad sogar macht ohne Ausbildereignung Schulungen empfehlen wir Ihnen vor Buchung einer Schulung, lassen Sie sich z.B. das Ausbilderzertifikat der BG für die Geräteart oder Anerkennung der Bezirksregierung zeigen das er geprüfter Ausbilder für z.B. Stapler Bagger Krane Motorsägen usw. ist und kein ungeprüfter, eine Zertifizierung nach DIN ISO 9001 oder AZWV AZAV AVGS usw. reicht nicht aus um Geräteführer zu schulen da auch viele Auditoren die Augen zu machen - gegen Geld ist fast jeder Käuflich - Meyer Lansky

Vorsicht vor angeblichen anerkannten online Turmdrehkranscheinen der Firma aus Gummersbach oder Neuss Kranschulungen online oder auch von Köing Krane Tageskurse dazu oder aus Berlin im Auftrag der HWK sogar von einen Kransachverständigen mit BG-Z Nummer ein Kran Service aus Köln für die IHK Rheinland und viele mehr - die sind alle nicht nach dem Grundsatz für die TDK Turmdrehkrane abgehalten und dokumentiert worden - mehr nur vor Ort nach einen persönlichen Gespräch wie sie über dem Tisch gezogen worden sind - sprich betrogen wurden -
Vorsicht also vor Kranführerscheinen TDK obendreher und untendreher, die an nur in 3-4 Std. an 1 Tag absolviert werden sogar ohne Praxis usw.

Turmdrehkranschulung 10 bis 15 Tage verkürzte Schulung nur mit Erlaubnis der Zuständigen BG z.B. BG Bau oder BGHM, dann mind. 40 UE a 45 min. sonst ungültig der Kranschein dazu. - siehe auch den Kran Grundsatz DGUV-G 309-003 dazu unter Punkt 3.1 und 3.4 und 4.1 und 4.2 bei schulungen für die TDK ist die BG ...-

Lustige ungültige Nachweise gibt es viele, wie vom Bildungszentrum Clemens aus Dortmund Radlader mit Euro Steuerung wieder so ein Beispiel wie mit AZAV Zertifizierung Geld verdient wird und Inhaltlich Mist ist, zudem die selber im Lebenslauf damit nie gearbeitet haben mit diesen Geräten, das sind meisten die Fahrlehrer Kurse für das Job Center oder Arbeitsamt wie auch Move on TÜV Dekra Deula System Lift und zu viele andere Bildungsträger und auch viele Hersteller wie Linde Jungheinrich Sennebogen Liebherr Class Bröcker usw. die gem. den DGUV Vorgaben zum Ausbilder selber keine 2-4 Jahre eigene Vorkenntnisse zum Gerät haben und noch Inhaltlich Falsche Schulungsnachweise ausstellen mit alten Vorgaben oder die es nicht gibt wie bei LTS Fröndenberg usw. Urkunden statt Zertifikate oder lebenslang gültig (TRBS 1116 lesen) …

Heute wieder so ein Mist bekommen -

IPAF Pal Card ist in Deutschland gar nicht gültig - da nicht nach den DGUV Vorgaben da geschult wird - zudem auch nicht nach der ISO 18878 Inhaltlich viel zu kurz Gruppe A & B Bühnen über 2 Tage mit PSAgA in der Hubarbeitsbühne - auch die falsche Aussage in Deutschland lebenslang gültig ist ober falsch usw. - zudem beim IPAF-Zertifikat auch noch krasse Schreibfehler usw. drauf -

ebenso der staplerschein ist auch ohne ein Zertifikat dazu nicht rechtsgültig - und auch zu kurz nur 1 Tag - mind. 15 UE bei Vorkenntnisse - sonst 20 bis 32 UE - und die regelmäßige Weiterbildung fehlt nach der TRBS 2111 und neue TRBS 1116 usw.  - darf auch nur noch durch einen Ausbilder dazu gemacht werden -

und wo ist der Baumaschinen Nachweis? Auch schon mehr als 20 Jahre Pflicht zur Schulung und nicht ober falsche Aussage - bei uns gilt das Bergbaurecht - da lacht sogar der Fachbereich der DGUV -

Gerade (11.04.24) lustigen Besuch gehabt, Mitarbeiter seit mehr als 25 Jahren in einer großen Firma in Soest wo der Arbeitsschutz auch keine Bedeutung hat. Er selbst und auch alle anderen Mitarbeiter (auch neue) haben ihren Staplerschein (VDI Ausgabe die im Grundsatz seit Jahren nicht mehr genannt wird) von einen angeblichen Ausbilder von Jungheinrich im Prinzip so bekommen. Aus dem VDI 3313 Fahrerausweis für motorkraftbetriebene Flurförderzeuge im innerbetrieblichen Werksverkehr mit Sicherheitshinweisen für Fahrer von Sitz-, Stand- und Mitgänger-Flurförderzeugen nur vorgelesen, und alle Mitarbeiter haben so ohne Theorieschulung mit Pflicht Test dazu und ohne das Praktischen Fahren der Geräte einen Staplerschein für jede Bauart bekommen (so ähnlich wie bei Mobile Schulung Otto und andere Anbieter). Und von der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung nach der TRBS 1116 (2022) und TRBS 2111 (2007) auch nie was von gehört, geschweige denn durchgeführt worden, wie auch das Abseilen nicht geschult wurde und das jährlich Praktische üben dazu am Hochregalstapler.

AB Prüfservice Prüfdienst aus Dortmund -

Prüfbuch Leitern und Tritte sowie für die Flurförderzeuge (Stapler)

Guten Abend ,

ich habe grade eben die oben genannte Bestellung ausgelöst und auch grade eben überwiesen. Ich bitte Sie meine Bestellung ,so schnell wie möglich zuzusenden.
Wäre es möglich das wir diese spätestens am Freitag erhalten können. ?

Guten Tag Herr Boudount

danke erstmal dazu -

Wegen Trauerfall in der Familie wahrscheinlich erst nächste Woche

Prüfbuch ist erstmal auch nicht wichtig, das kann auch später ausgestellt werden, Protokoll zur Prüfung ist wichtig und eine prüfmarke ist nur eine Empfehlung.

laut der TRBS 1201 -

Zudem brauchen wir von ihnen die Unterlagen dazu das sie oder ein Mitarbeiter geschulter UVV Prüfer inklusive alle drei Jahre Weiterbildung dazu haben.

TRBS 1203 und VDI 4068 usw.

Selbsternannte gibt es leider mehr als geschulte UVV Prüfer mangels Kontrolle hier in Deutschland.

Anbei die PDF Dateien dazu

MfG Drewer Olli

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Wir wissen das wir dies noch im Nachhinein hinterlegen können. Da wir deutschlandweit arbeiten und unsere Kollegen auch nur zu gewissen Terminen an den Standorten sind können wir kein weiteren Termin einplanen nur um das Prüfbuch hinter zulegen. Das müssen wir sofort dabei haben.

Ich danke Ihnen trotzdem für Ihre schnelle Rückmeldung und würde meine Bestellung bitte wieder stornieren bei Ihnen.-

- Bild dir deine Meinung -

Wenn das bei euch so Arbeitssicherheit sein soll dann ist das keine -

Mit Gruß und habe die Ehre Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit

als LTD haften wir nur bis 10 Pfund nach Englischen / Irischen Recht wegen den Abmahnungen

Die Wahrheit tut weh - Nepper Schlepper Bauernfänger

Siehe auch Bericht Staatsversagen Deutschland Arbeitsschutz -

mangels gescheite Kontrolle und schlecht ausgebildete Kontrolleure usw.-

Die Wahrheit über den Deutschen Arbeitsschutz ist erschreckend.

So werden viele Firmen - auch Namenhafte - reihenweise übervorteilt bzw. Übervorteilung am Kunden bzw. Schüler ist das von Ausbildern Trainern für z. B.. Gabelstapler Krane Baumaschinen Hubarbeitsbühnen usw.

nicht zu empf. sind div. Verleiher Händler Werkstätten von Arbeitsmaschinen und auch sehr viele Fahrschulen da die Fahrlehrer bzw. Trainer Dozenten für Stapler Bagger Krane Arbeitsbühnen usw. ohne eigene Lehrgänge Maschinenführer Kurse an bieten, auch ein Kraftverkehrsmeister oder Fahrlehrer braucht eigne Ausbilder Kurse sagen div. DGUV Vorgaben dazu - mit mind. 2 - 4 Jahre Vorkenntnisse zum Gerät was er schulen möchte - aber das interessiert ja keinen hier in Deutschland weder bei der BG UK des Landes SVLFG der DGUV oder Amt für Arbeitsschutz, da keiner denn Lebenslauf und vorliegende Kenntnisse abfragt - wir aber ja - beim Bestellen bei uns im AS Drewer Shop wird das abgefragt - kein Verkauf an nicht geschulte und weitergebildete Möchtegern Ausbilder - sogar viele Hersteller bieten Inhaltlich falsche Kurse dazu an -

- EINFACH MAL IN RUHE LESEN -

So erhielten wir z. B. von einen sog. seriösen Mitbewerber,  der Gabelstapler und Kranlehrgänge an 1 Tag mit mehr als 12 Pers. durchführt, folgende Aussage:

"Vielen Dank für Ihre Bewertung auf unserem Portal. Sie sind somit der erste von ca. 85.000 Teilnehmern der ohne an unseren Seminaren teilgenommen zu haben, eine Bewertung abgibt. Da wir mit ca. 200 Seminaren im Jahr und ca. 600 wiederkehrenden Kunden (Lufthansa, Dachser, Deutsche Bahn, Siemens, Alunorf, Audi, Bilfinger & Berger, BASF u.s.w..) einen sehr zufriedenen Kundenstamm pflegen, kann nicht alles so falsch sein, wie Sie es darstellen.

Sie behaupten, dass unsere Seminare illegal seien, was wir natürlich nicht so hinnehmen können, da dies für uns sehr geschäftsschädigend sein kann. Ich kann mich erinnern, dass Sie vor einigen Jahren schon einmal solche Behauptungen über unsere Seminare geäußert haben. Auch Kollegen im gesamten Bundesgebiet freuen sich über Ihre ständigen Kommentare und Attacken."

JETZT KOMMTS

Wie Sie schon richtig erwähnten, ist eine Ausbildung Pflicht, aber über den Inhalt, die Qualifikation, den Umfang entscheidet allein der Unternehmer.

Unternehmerhaftung seitens der Rechtsprechung.

Da in der Praxis der Unternehmer / Arbeitgeber die Schulung od. Prüfung der Geräte oft nicht selber durchführt, kann er diese Verantwortung durch eine Übertragung seiner Unternehmerpflicht delegieren, in Form einer schriftliche Beauftragung oder Auftrages. Hiermit benennt er einen Verantwortlichen, der für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Schulung der Maschinenführer oder der UVV-Prüfung die Verantwortung übernimmt. In der schriftlichen Beauftragung / Auftrag ist genau festzulegen für welche Maschinen der Verantwortliche zur befähigten Person ernannt wird.

Aber der Unternehmer ist auch in der Pflicht, sich von der Qualifikation des Mitarbeiters zu überzeugen - nicht nur vor der Beauftragung, sondern regelmäßig!

Die technische Weiterentwicklung der Maschinen und die Änderungen im Vorschriftenwesen machen eine bedarfsgerechte Weiterbildung der Ausbilder / Trainer / UVV-Prüfer erforderlich. (siehe auch Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit und gem. der OHSAS und den Arbeitsschutzgesetz §§ 12 und 15 sowie der BetrSichV §§ 3 und 9 und der BGV A1 neue DGUV-V1 §§ 4 und 15 sowie VDI 4068 VDI 1000 usw.)

Zwar gibt es von der BG Informationen, Regeln und Grundsätze, aber keine entsprechenden Vorschriften sagt er (Aha - aber die Berufsgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts).

In der alten BGG 925 jetzt DGUV-G 308-001 steht z. B.. drin  dass die Ausbildung mind. 20 UE à 45 min., also 16 Stunden bzw. mind. über 2 Tage beträgt und mit maximal 12 Personen, wenn nur ein Ausbilder/Trainer da ist, ansonsten mit max. 20 Pers. und 1.1 Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Er ist vorrangig für die Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert. 3 Für Fahrer von Flurförderzeugen ohne Hubgerüst, z. B.. Schlepper, Plattformwagen, Kommissioniergeräte, kann die Ausbildung entsprechend der gerätespezifischen Gefährdung in Inhalt und Dauer angepasst werden (sagt Fachausschuss Lagertechnik BGHW mind. 1 Tag andere Gerätearten mind. über 2 Tage wie die BGHM die sogar vor diesen Tageslehrgängen auf Ihrer Homepage warnt als nur Abzocke und schnelle Mark heute Euro).

Der Ausbildungsnachweis und die schriftliche Beauftragung dürfen sich dann nur auf diese Flurförderzeuge erstrecken. Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Flurförderzeugen auszubilden, werden in Abschnitt 3.5 Ausbildungszeiten angegeben. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder -stand erfolgt durch eine in Abschnitt 8 beschriebene theoretische und eine praktische Prüfung.

In einer Abschlussprüfung mit ca. 50 Fragen weist der Teilnehmer seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt.
Der Teilnehmer erhält ein Zertifikat und nicht nur einen Fahrausweis. (Das steht auch in der BGI 603 drin.) Ein Fahrausweis ist zum innerbetrieblichen Führen von Gabelstaplern nicht vorgeschrieben. Manche Betriebe stellen ihren Gabelstaplerfahrern aber einen Fahrausweis aus, insbesondere dann, wenn eine größere Zahl von Gabelstaplerfahrern beschäftigt wird. Damit können Aufsichtführende vor Ort leichter prüfen, ob Gabelstapler befugt oder unbefugt benutzt werden.

1.2 Dieser BG-Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch
einen mitgehenden Fahrer, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden. Da auf Grund der geringeren Fahrgeschwindigkeit (maximal 6 km/h) bei dieser Gerätebauart das Gefährdungspotenzial geringer ist, genügt es gemäß § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27), wenn die Fahrer in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Fahrer muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen. (Sicherheitsschuhe tragen ist da Pflicht auf Grund der erhöhten Fußverletzungsgefahr.)

Und bei der BGG 921 neuer DGUV Grundsatz 309-003 für die Kranführerschulung heißt es z. B. unter 3.1 Allgemeines
Die Unterweisung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig von

  • der zu steuernden Kranart
  • den auszuführenden Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten
  • dem betrieblichen Umfeld (z. B. Gießerei, Kraftwerk, Baustelle)
  • den Vorkenntnissen und der persönlichen Aufnahmefähigkeit des zu Unterweisenden
  • der Anzahl der Lehrgangsteilnehmer

Erfahrungsgemäß sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu berücksichtigen:

  • teilkraftbetriebene Krane 1 Tag (z. B.. Schwenkarmkrane, Säulendrehkrane)
  • flurgesteuerte Krane 1 bis 5 Tage (z. B.. Brückenkrane Portalkrane und Lkw-Ladekrane)
  • führerhausgesteuerte Krane 5 bis 10 Tage (also Krane mit Kabine bzw. auch Aufsatz gesteuerte Baustoffkrane)
  • Turmdrehkrane Ober oder Untern Dreher Baukrane 10 bis 15 Tage
  • Fahrzeugkrane wie Autokrane Raupenkrane Teleskopkrane Mobilkrane 15 bis 20 Tage

Beim Verhältnis der Dauer der theoretischen zur praktischen Unterweisung hat sich
das Verhältnis 3 zu 5 bewährt.

Sollte die Unterweisung extern (außerbetrieblich) erfolgen, ist zusätzlich eine betriebliche Unterweisung an dem zu führenden Kran vorzunehmen. Bei Änderung der Einsatzbedingungen (z. B. Umsetzung auf einen anderen Krantyp, Personenbeförderung,
Einsatz für Montagearbeiten, Änderung der Steuerung) ist eine entsprechende
neue Unterweisung erforderlich.
Bei der Kenntnisvermittlung der Vorschriften auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit sollte die zuständige Berufsgenossenschaft beteiligt werden. Diese Kenntnisse können auch von Dritten vermittelt werden, wenn diese Personen eine entsprechende
Befähigung besitzen. (Diese haben viele "Möchtegern Ausbilder" nicht)

3.4 Spezielle Anforderungen
Für spezielle Kranarten sind ggf. folgende weitergehende theoretische und praktische Kenntnisse zu vermitteln:

1. Turmdrehkrane

  • Aufstellen, Abbauen und Transportieren
  • Ermitteln der zulässigen Lasten aus den Traglasttabellen
  • Möglichkeiten und Grenzen der Überlastsicherung
  • Beurteilen von Umgebungsbedingungen
  • Arbeiten in der Nähe von Freileitungen und Sendern
  • Straßentransport (z. B. Ladungssicherung, Kuppeln, Rangieren und Einweisen)
  • elektrische Versorgung auf Baustellen

2. Fahrzeugkrane

  • Auf- und Abbau
  • Abstützen
  • Umrüsten
  • Einstellen der Sicherheitseinrichtungen
  • Ermitteln der zulässigen Lasten aus den Traglasttabellen
  • Möglichkeiten und Grenzen der Überlastsicherung
  • Beurteilen von Umgebungsbedingungen
  • Arbeiten in der Nähe von Freileitungen und Sendern
  • Straßentransport (z. B. Ladungssicherung, Kuppeln, Rangieren und Einweisen

Und unter Punkt 4
4.1 Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten
Der Kranführer hat nach der Unterweisung seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen.
4.2 Beteiligung der Berufsgenossenschaft
Bei Turmdrehkranführern ist die zuständige Berufsgenossenschaft an der Prüfung zu beteiligen. Form, Inhalt und Umfang sind mit dieser abzustimmen.

Falsche Schulungen gang und gäbe

Leider kontrollieren die BG UK des Landes, DGUV und sogar die STAfA, das Staatliche Amt für Arbeitsschutz, dieses nicht richtig (siehe Bericht Kontrolleure drücken die Augen zu).
Über Auditoren, die diese unseriösen Anbieter sogar noch fürs Arbeitsamt oder Job Center  und für Bildungsgutscheine zertifizieren, fangen wir gar nicht erst an zu reden und zu schreiben.
(alles noch viel schlimmer)

Fazit:
Suchen Sie sich doch den Jakob wo es nur billig ist, aber nicht rechtskonform - oder kommen Sie doch lieber zu uns, so dass Sie das erlaubte Minimum (teilweise brauchen wir da die Erlaubnis Ihrer BG bzw. UK des Landes) oder auf Wunsch auch das volle Programm bekommen.

Lassen Sie sich z. B. das Ausbilderzertifikat der BG für die Geräteart oder Anerkennung z. B. der Bezirksregierung zeigen, dass er geprüfter Ausbilder für z. B. Stapler Bagger Krane Motorsägen usw. ist und kein ungeprüfter bzw. ohne eigenen Lehrgang zum Trainer. Eine Zertifizierung nach DIN EN ISO oder AZWV usw. reicht nicht aus um Geräteführer zu schulen.

Wir sind in der Aus- und Weiterbildung von Erwachsenen amtlich anerkannter Weiterbildungsträger und somit staatlich anerkannter Ausbilder und kein selbsternannten Ausbilder (wichtig um z. B. andere Ausbilder / Trainer zu schulen wie auch UVV-Prüfer sowie Sicherheitsbeauftrage usw.).

Unsere Ausbilderkurse gelten überbetrieblich und innerbetrieblich und werden von der Berufsgenossenschaft voll anerkannt, da wir staatlich anerkannter Ausbilder sind und uns an die Mindestdauer halten.

Es gibt Anbieter die 2-3 Tages Ausbilder Lehrgänge bei Krane oder Stapler anbieten oder als 1-Tages-Onlineseminar. Teilweise bieten sie die Lehrgänge sogar ohne Geräte an (also ohne Praktische Schulung). Manche werden auch ohne Rechts- und Haftungsfragen angeboten. Andere sind nicht staatlich anerkannt. Rechnungen sind oft ohne MwSt. Einige Kurse werden auch als 6 Tage Kombilehrgang für z. B. Stapler, Krane, Anschläger und Hubarbeitsbühnen zusammen angeboten. Diese Lehrgänge sind alle nicht BGG-konform bzw. werden vom Fachausschuss der Berufsgenossenschaft und von der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfall Versicherung - alt HVBG Hauptverband der BG) nicht anerkannt.

Zudem ist die Rechung mind. nach § 4 Nr. 21 a bb steuerfei bei einer staatlichen Anerkennung der Schulung/Dienstleistung und wird auch die Mindestdauer eingehalten.

Sprechen Sie selber mit dem Fachausschuss „Förder- und Lagertechnik“ der DGUV zu Thema Stapler- oder Kranausbilder in 2-3 Tagen bzw. in 6 Tage als Kombilehrgang für Ausbilder für Hubarbeitsbühnen Gabelstapler und Krane und dass das nichts ist außer Mist. (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (alter Hauptverband HVBG), Mittelstraße 51, 10117 Berlin-Mitte, Tel.: 030 288763-800, Fax: 030 288763-808, Internet: www.dguv.de)

Das größte Angebot an Schulungen und Weiterbildungen in diesen Bereich ist illegal bzw. nicht rechtskonform.

Der Bürger, bzw. der Schüler als Teilnehmer oder auch der Chef, gehen natürlich davon aus, dass offenkundige Rechtsverstöße geahndet werden. Geschieht das nicht (siehe Bericht Kontrolleure drücken die Augen zu) halten die Menschen solche Angebote für legal, obwohl sie genau dies eben nicht sind. Die Teilnehmer werden übervorteilt was eine Übervorteilung am Kunden bzw. Schüler ist.

- ohne Staatliche Kontrolle hier leider gang und gäbe -

Vorsicht - Der Herr Adrian Schelp, von der LTS-Akademie aus Unna

war seiner Zeit bei mir bzw. bei der alten SSM-Arbeitssicherheit Akademie auf div. Ausbilder Kurse, und hat unsere Schulungsunterlagen abgewandelt und als seine Verkauft bzw. ausgegeben

(anbei nur ein Beweis) bzw. siehe hier auf https://www.facebook.com/photo.php?fbid=1313113932087440&set=a.185488494849995.47245.100001665373556&type=3&theater

Zudem hat er im Impressum unsere Angaben drauf was Ich nicht dulde bei einen Nachahmer die es ja leider sehr viele gibt

z.B. bei UVV-Prüfer mal schauen bei uns und bei LTS in Unna auf HP und Vergleichen usw.

Das hat ein sehr teureres Rechtliches Nachspiel Herr Adrian Schelp

Zudem sind hier auf dem Zertifikat lauter falsche und unbekannte vorgaben drauf für Ihre angebliche Weiterbildung der Ausbilder der Stadt Feuerwehr Bielefeld

- haha Ist ja auch kein Arbeitsschützer daher die vielen Fehler.

Aber am aller besten ist das Datum auf dem ungültigen Zertifikat von Herrn Schelp haha hab ich und andere schon gelacht

Also Bewertung der LTS Akademie ehr schlecht da Fälscher Nachahmer usw.

Heute haben wir mal wieder eine schöne Mail bekommen:

"Sehr geehrte Unternehmer der Firma ....,

ich habe mich wirklich sehr über den Artikel „ Die Wahrheit über den Arbeitsschutz “ gefreut.
Ich habe nämlich selbst erfahren müssen, was es heißt in einer Firma zu arbeiten die unterschiedlichste Kunden „ betreut “, aber keine Ahnung hat davon.
Endlich jemand der den Mut hat, die Wahrheit auszusprechen!
Vielen Dank dafür!
Ich selbst habe die Firma für die ich kurze Zeit arbeitete vor das Arbeitsgericht gezerrt.
Diese ominöse Firma hat mich entlassen, weil ich zu viel Aufruhr in das Team bringen würde.
Dann haben sie mich kurz vor Ende der Probezeit entlassen.
Die Mitarbeiter dieser Firma prüfen Spielplätze ohne Ausbildung, prüfen Türen, Tore, Stapler, Hebebühnen, usw. und alles ohne Ausbildung.
Lärmmessungen mit Geräten für 60 Euro.
In einer Firma passierte ein Unfall mit Salzsäure und auf mein Nachfragen, warum denn keine Unfallanalyse gemacht werde hieß es nur: „ kein Aufstand machen “.
Meine Hinweise auf unzumutbare Zustände in manchen Betrieben sagte man mir: “ die Mitarbeiter können ja kündigen, wenn es ihnen nicht passt “.
Und noch vieles vieles mehr.
Ich habe meine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit 2014 abgeschlossen.
Ich wollte Erfahrung sammeln und mich irgendwann selbstständig machen.
Aber nachdem ich auch in einer zweiten Firma ähnliche Erfahrungen gemacht habe,
werde ich mich jetzt wohl gleich selbstständig machen.
Zum Thema UVV Prüfungen hätte ich ein paar Fragen.
Können Sie mir vielleicht jemanden nennen, der mich diesbezüglich beraten könnte?
(Welche Prüfungen darf ich mit welchen Vorkenntnissen machen …)
Vielen Dank nochmal für den Mut den sie beweisen.
Ich hatte schon geglaubt ich sei der einzige,  der es richtig machen möchte und die Wahrheit auch mal ausspricht. Auch wenn ich meinen Job dadurch verloren habe und mit meiner schwangeren Frau von HartzVI leben musste. Deshalb freut es mich sehr, noch mehr Menschen kennenzulernen die auch diesen Mut besitzen.

Mit freundlichen Grüßen

Herr XY ..."

Online Bedienerausweis bzw. Online Seminar was keins Ist. einfach - so zu kaufen der falsche Nachweis nach QAS 14555 Vorgabe die es nicht gibt für die hydraulischen Hebebühnen Hubarbeitsbühnen Betrieb. Selber mal die alte BGG 966 April 2010 bzw. seit Mai 2014 die DGUV-G 308-008 dazu lesen.

"Sehr geehrter Herr Drewer,

die Vorgehensweise bei dem geschilderten Online-Bedienerausweis für Hubarbeitsbühnen der WIESECKER GROUP entspricht nicht dem Schulungsinhalt nach dem DGUV Grundsatz 308-008 (bisher: BGG/GUV-G 966) Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen, der bei entsprechenden Schulungen durch die Unfallversicherungsträger zugrunde gelegt wird, in Theorie und Praxis.

Wir sehen allerdings keine Möglichkeit gegen dieses Verfahren vorzugehen, da die Ausbildungsinstitute nicht zertifiziert oder anderweitig anerkannt sein müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. Rolf-Jürgen TRABOLD

Fachbereich Handel und Logistik - FBHL der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV  Stellvertretender Leiter des Fachbereichs  Themenfelder Hebebühnen, Ladebrücken, Fahrerlose Flurförderzeuge, Personenschutz in Schmalgängen

Hausanschrift:
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
M5, 7
68161 Mannheim

Postanschrift:
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
68145 Mannheim"

Toll dann kann ich ja die Schulungsnachweise auch so verkaufen wenn man nichts braucht dafür nach der Aussage - Heft und Fragebogen zum Thema zusenden per Mail und nach Bezahlen und Rückerhalt des Testbogen die Nachweise per Post einfach so raus - haha

und wieder haben wir  eine schöne Mail bekommen:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde von meinem AG zum BGHM-Seminar " Kranführerausbilder " ( ABKR ) geschickt. Nun fehlt mir noch die eigentliche Schulung zum Kranführer, dann darf ich selbst entprechende Kräne bedienen (da ich ja dann einen Befähigungsnachweis erhalte) und selber Kranführer nach "BGG 921" der BGHM an Kränen ausbilden.

Auf Seite 10 dieses BG-Grundsatzes stehen diese zeitl. Richtwerte für solch eine Ausbildung am Kran -> für die Portalkräne, wie ich sie dann bedienen soll bzw. die ich dann schulen soll, werden 1-5 Tage von der BGHM festgesetzt.

Das schreiben Sie ja ebenfalls auf Ihrer Seite ...

Was mich jetzt ärgert:

1.) ich werde selber nur EINEN Tag zur Firma ... in Mengen geschickt, um hier geschult zu werden -> das ist erkennbar das unterste Zeitlimit, welches die BGHM festgelegt hat. Das liegt natürlich daran, dass die Ausbildung dann "nur" 100,- € kostet.

2.) die BGHM-Dozenten meinten im ABKR-Seminar, man solle sich von solchen 1-Tages Ausbildungen und deren Anbietern fernhalten (schreiben Sie ja ebenfalls auf Ihrer Seite)

3.) ich selbst soll ja dann in unserem Betrieb die Mitarbeiter "meiner "Firma ... GmbH" schulen - da wird jetzt grade diskutiert, ob nicht sogar ein HALBER Tag ausreichend ist!! Dieser Meinung ist übrigens auch unsere Sicherheitsfachkraft vom TÜV ...

Mir wird das jetzt einfach zu viel, ist es nicht eine Tatsache, dass ich mit meinem Namen ja die Befähigungsnachweise ausfülle und somit (auch privat) hafte, sollte ein Unfall am Kran geschehen, was auf die evtl. zu kurze Ausbildungszeit meinerseits von irgendeinem Staatsanwalt dann zurückgeführt wird. Ich habe keine Lust privat/ persönlich belangt zu werden, nur weil´s mein Chef mir die Ausbildungszeit am Kran vorschreibt.

a) Wie kann ich mich wehren?

b) Kann ich es verweigern, die MA unter diesen Umständen auszubilden

c) Macht sich der Chef evtl. nicht strafbar, wenn er etwas gegen Vorgabe der BGHM verlangt?

d) Kann ich schriftlich verlangen, dass ich zu solch einer kurzen Ausbildungszeit gezwungen wurde?

Mit freundlichen Grüßen,

XYZ "

Und dann kam wieder so eine Mail:

Der Betreffende hatte an einem 3-Tages-Seminar bei der BGHM teilgenommen

Seine Fragen:
"1.) wenn ich den ISO-Schein später machen will muss ich nochmals 330,- € zahlen oder reduzieren sich dann die Kosten?

2.) wir haben einen Kranführer mit diesem Befähigungsnachweis. Den soll ich jetzt unterweisen - darf ich das? In der Theorie ja eigentlich schon oder? Nur am kran kann ich ihn nicht unterweisen, weil:
a) ich selber noch nicht unterwiesen bin an dem Kran (muss ja der Hersteller machen)
b) ich ja gar keinen Befähigungsnachweis habe (drum wird mich auch niemand selber unterweisen)

Woher bekomme ich Vorlagen für die Theoretische Unterweisung? Ich soll eine vom Geschäft benutzen - aber wer die erstellt hat? Keine Ahnung.

c) in welchem Intervall muss dieser Kranführer seinen Befähigungsnachweis auffrischen und was heißt das? Muss er nochmals ne Prüfung machen?

3.) Wenn ich mal fremde Kranführer-Anwärter ausbilden soll so stellt sich ja unser Geschäft das vor) - woher weiß ich wer welche Erfahrung hat? Wer Anfänger und wer fortgeschrittener ist? Ich denke eine Fremdfirma wird immer jeden nur einen Tag ausbilden lassen wollen und wird deshalb von jedem Teilnehmer behaupten, dass er "Fortgeschritten" ist, dass es eben billiger wird.

4.) Wie kommen diese 330,-€ zustande für 2 Tage Schulung? Sind das eben auch die Kosten für die Unterlagen und so? Wieso ist dann "UF" aus Mengen mit 240,-€ für diese 7 h an dem einen Samstag so teuer oder ist das Betrug was die machen?

Beste Grüße,"

Hier unsere Antworten zur letzten Mail:

zu 1: ja die reduzieren sich
zu 2: nein/ja/evtl.

und zu c 2:
Gewerbliche Schulungs- Nachweise müssen mind. 1 x im Jahr aufgefrischt werden siehe: ArbSchG / BetrSichV neue ArbmittV / DGUV-V1 bisher BGV A1 und TRBS 2111 Teil 4 usw.

zu 3:
Ausbilder z. B.. der BGHM mit ABKR Zertifikat dürfen nur innerbetrieblich schulen, und nur für Industriekrane nach der DGUV-I 209-012 (bisher BGI 555), so wie Ausbilder der VBG mit ABST bzw. GSTAA Zertifikat auch nur innerbetrieblich Stapler schulen dürfen (Dieses steht auch auf dem Teilnehmer Zertifikat dieser Trainer Ausbilder) - also keine Betriebsfremde- oder für andere Firmen als sogenannte offene Ausbildung für jedermann. Die Qualifizierung zum Ausbilder gilt nur innerhalb der BG wo das Zertifikat erworben wurde und nur für die Firma in der man gerade arbeitet (und man muss Mitglied bei der BG z. B.. Holz Metall Verwaltung RCI ETEM usw. sein je, nach dem wo gemacht)

Lt. DGUV Fachausschuss

zu 4:
1 Tag darf 150,- bis 180,- Euro schon kosten, da ja bei Ihnen in Bayern die Nebenkosten höher sind, aber 240,- ist zu viel, würde Arbeitsamt nicht bez. über Bildungsgutschein z. B."

Auf unsere Antworten bekamen wir dann folgende Mail:

"Hallo Herr Blesse und Drewer,

das ist ja alles tierisch interessant, was Sie mir da alles mitteilen. Das weiß bei uns im Haus keiner - aber die wissen diesbezüglich ja eh nichts. Was müsste man dann z. B.. für Weiterbildungen belegen, wenn man sich wie Sie selbständig machen will als Ausbilder bzw. wenn man im Betrieb Fremde ausbilden will?

Da Sie so unglaublich viel wissen noch ein paar Fragen.

1.) ich suche noch eine Antwort auf die Frage: wie wird eigentlich eine richtige technische Dokumentation für Hebezeuge erstellt. Wir fertigen für MTU Hebezeuge und ich muss immer die engl. und deutsche Doku erstellen - zudem das Prüfzeugnis und eine Konformitätserklärung.

2.) mein Chef will diese Konformitätserklärungen nicht mehr selber unterschreiben. Ich habe das schriftlich von ihm eingeholt (weil mir klar war, dass das sicher nicht rechtens ist). ich musste Stempel und Unterschrift einscannen und die dann am Computer drunter setzen. Liege ich da mit meiner Annahme richtig -> diese Vorgabe ist nicht rechtens ?

3.) ich bin im Betrieb auch zuständig für die Überwachung der Messmittel -> ich muss dann immer die grenzlehrdorne mit einem tausendstel-Mikrometer messen. Das geht in Ordnung oder benötige ich da auch ein Schulung?

Beste Grüße

Herr XY"

TOLL! Was es nicht alles gibt. Hier wird ein Kunde aus dem Bereich Luftfahrt betrogen ...

Zertifikate als Befähigungsnachweise und nicht nur der Lichtbildausweis als sogenannter Fahrausweis Fachausweis Bedienerausweis oder auch ganz falsch als Führerschein für Stapler Krane Hubarbeitsbühnen usw.

Für die sogenannten Flurförderzeuge (ohne fahrzeuge) sprich Gabelstapler siehe auch schon die alte ZH 1/554 von 1996 neue BGG 925 von 2002 aktueller DGUV-G 308-001 seit Mai 2014 unter Punkt 3.2 Allgemeine Ausbildung, Punkt 3.3 Pflicht Zusatzausbildung und unter Punkt 8 Abschlussprüfung letzter Satz.

Für die Hubarbeitsbühnen Pflicht Schulung seit April 2010 die BGG 966 bzw. neuer DGUV-G 308-008 hinter Punkt 3.3 Abschlussprüfung 2. Absatz und unter Punkt 5 der 2. Absatz da auch wieder der Hinweis auf das Zertifikat als Befähigungsnachweis und nicht nur der Lichtbildausweis.

Vollkraft und teilkraftbetriebene Krane Pflichtschulung nach der BGG 921 von Oktober 1996 alte ZH1/362 neuer DGUV-G 308-009 unter Punkt 4 Prüfung und Punkt 5 Befähigungsnachweis siehe Anhang 2 als Muster. (ehr Mangelhaft erklärt)

Motorsägen z.B. in der DGUV-I 214-059 alte GUV-I 8624 unter Punkt 3 letzten beiden Absätze und unter Punkt 4 letzter Absatz usw. wie auch in der AS I und AS II alte Baum 1 Baum 2 Vorgabe zur Pflicht Schulung der Motorsägenführer.

Und ganz neuer DGUV-Grundsatz für die Teleskopstapler geländegängig seit Feb. 2016 Pflicht zur Schulung DGUV-G 308-009 unter Punkt 3.2 Praktische Prüfung Absatz 4 und unter Punkt 8.2 Abschlussprüfung letzter Absatz usw.

Also oft ein Mangel da nur ein Ausweis mit Lichtbild und kein Zertifikat (mit Inhalt nach was) als Befähigungsnachweis wie von der DGUV gefordert wird in den Schulungsvorschriften Grundsätzen und Informationen für gut geschulte Ausbilder und Schüler und natürlich gut beratenden Arbeitsschützern für die Unternehmer Beratung in Fragen rund um Arbeitsschutz Gesundheitsschutz Umweltschutz usw.

Meine persönliche Erfahrung mit der DGUV Test zum Thema Personen Zertifizierung nach dem Grundsatz 300-004 usw.

DGUV Zertifizierung Ausbilder AFFZ nur ein Witz mehr nicht -

BGHW und DGUV Test macht Wind um nichts - Heiße Luft halt nur

Das Personenzertifizierungsprogramm (AFFZ) für Ausbilder/-innen von Flurförderzeugfahrer/-innen ist nur eine heiße Luft mehr nicht.

An die Referatsleitung Verkehrssicherheit und Transport Herrn Ulrich Süßner

Leiter Prüf und Zertifizierungsstelle Ausbilder Flurförderzeuge im DGUV TEST BGHW Berufsgenossenschaft Handel- und Warenlogistik M5,7 68161 Mannheim

Hallo Herr Süßner,

da senden Sie mir einen Privaten Prüfer der Fahrlehrer ist und der hat selber alte Vorgaben für die Staplerschulung drauf auf seine HP BGV D27 usw. haha (im Anhang als PDF seine Homepage) /zudem auch noch Fahrlehrer - wo hat der selber mind. 2-4 Jahre Nachweis erbracht das er ein Ausgebildeter Staplerfahrer ist/
- habe ich abgelehnt den Zivilen Prüfer alten Kamellen drauf seit Mai 2014 überholt sowas ist nicht kompetent in meinen Augen

das die DGUV Test sowas raus schickt ohne Kompetenzen ist ja nur lächerlich, daher will ich das nicht mehr haben und werde das bei unseren Lehrgängen und Kunden usw. auch erzählen – und dafür zahle ich auch nichts für ne 08/15 AFFZ der DGUV Test Zertifizierung nach dem DGUV-G 300-004 usw.

MFG Drewer, Olli Möhnesee im Dezember 2016

Sehr geehrter Herr Drewer

Mit Interesse habe ich Ihr Anliegen zur Kenntnis genommen, ich möchte Sie allerdings auf einige Punkte aufmerksam machen:

·Sicher steht es Ihnen frei, einen Prüfer abzulehnen. Der einzige mögliche Grund hierfür wäre jedoch der Verdacht der Befangenheit, was dann selbstverständlich geprüft – und falls erforderlich auch Konsequenzen zur Folge haben würde und müsste.
·Sie lehnen einen Prüfer, der in unserem Auftrag tätig wird jedoch als nicht kompetent ab und belegen dies durch die Homepage, die durch den Prüfer in seiner Tätigkeit als Fahrlehrer betrieben wird. Diese Tätigkeit als Fahrlehrer und Ausbilder im Bereich Gefahrgut hat jedoch weder thematisch noch inhaltlich etwas mit Flurförderzeugen zu tun (falsch siehe HP PDF).
·Da wir die Prüfer auswählen und beauftragen bedeutet dies letztendlich auch, dass Sie uns als Prüf- und Zertifizierungsstelle als nicht kompetent erachten- wir können Ihnen versichern, dass sich die Auswahl an den geeigneten Prüfern durch uns sehr wohl an entsprechenden Qualifikationen und Kenntnissen orientiert.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum Sie sich dann von uns freiwillig prüfen und zertifizieren lassen wollen, obwohl Sie offensichtlich unsere Entscheidung der Auswahl geeigneter Prüfer (und somit unsere Kompetenz) in Frage stellen.

·Des Weiteren wollen Sie nur einen Prüfer akzeptieren, die vorher durch  Sie „getestet wird was er drauf hat“ und somit durch Sie, als die zu prüfende Person, selbst als geeignet befunden wird. Sie können sich sicherlich vorstellen, dass eine solche Vorgehensweise dem Wesen einer Prüfung prinzipiell widerspricht und von uns daher abgelehnt wird.

Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie fragen, ob Sie Ihrer Anmeldung aufrecht halten wollen. Würden sie diese Frage bejahen und sollten Sie Herrn Gebhardt als Inhaber einer Fahrschule jedoch als befangen ansehen, würden wir dies selbstverständlich prüfen, jedoch liegen uns zur Zeit keinerlei entsprechende konkreten Hinweise vor.

Sollten sie trotzdem auf einem anderen Prüfer bestehen, müssten Sie die daraus resultierenden Mehrkosten gemäß unserer Prüfgrundsätze sowie des begleitenden QM Handbuches tragen. (In diesem Handbuch sind auch die erforderlichen Kompetenzen der Prüfer festgelegt). Hauptsächlich würde es sich hierbei um zusätzlich anfallende Reisekosten handeln.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Süßner

Referatsleitung Verkehrssicherheit und Transport
Leiter Prüf und Zertifizierungsstelle Ausbilder Flurförderzeuge im DGUV TEST
BGHW
Berufsgenossenschaft Handel- und Warenlogistik
M5,7
68161 Mannheim
Fon: 0049-621-183 5919
Fax: 0049-621 -183 6 5919
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Web: www.bghw.de

Tolle Mail dazu von einem Ausbilder bekommen der wie ich seit Jahren vor den 3-4 Std. bzw. sogenannten Tageskursen auch auf seiner Homepage warnt.

Hallo Herr Drewer,

durch Zufall habe ich Ihren Facebook Eintrag gelesen durch einen Bekannten, der seiner Zeit bei Ihnen den Ausbilder für die Flurförderzeuge gemacht hat.

Mein Prüfer der DGUV Test Zertifizierung war sogar noch besser als Ihr Prüfer - der hatte nicht nur die alten Vorgaben drauf sogar noch die uralte VBG 36 VDI 3632 und nicht nur BGV D27 usw. sondern schrieb in der der Zukunft hinter den Vorgaben demnächst DGUV-V 68 und DGUV-Grundsatz 308-001.

Leider zu spät gesehen bzw. ihren Bericht gelesen, und der Hammer war oder ist: er macht auch noch Staplerschulung an einem Tag wenn Vorkenntnisse vorhanden sind, die schriftlich durch den Arbeitgeber bescheinigt werden.

Und sowas ist externer Prüfer für die Berufsgenossenschaft (wer sucht solche Leute nur aus???)

Anbei der Homepage Ausdruck von diesen Prüfer, mit der bitte meinen Namen und vom Prüfer wegzulassen bis sich der Herr Pfrang oder sein Vorgesetzter Herr Süßner dazu bei mir gemeldet hat.

Mit freundlichen Gruß .......im Januar 2017

Also Nachahmer usw. gibt es viele, wie z.B. der Herr Adrian Schelp LTS, Jochen Döring asbra, Andreas Zimmermann zimmatec, Dirk Potthast lasi & more usw. vielen zu eigen ist, das die bei uns waren seinerzeit und die mitbekommen haben was in Deutschland los ist bei der Arbeitssicherheit nämlich nicht viel mehr als Schindluder als gute Kurse,  so schult der J.D Ausbilder an nur einen Tag mit Inhaltlich falschen Nachweisen wie beim Schelm und der Solinger usw. ja auch, plus viele weitere ja auch nur über 3-4 Std. bzw. max. 1 Tag wie in Essen ein Stapler Telelader Arbeitsbühnen usw. Verleiher 3 Scheine an einen Tag was auch viele andere Fahrschulen und sogar ZüS und Arbeitssicherheitsbüros aus Ahlen Arnsberg Dortmund Frankfurt Köln Solingen Paderborn usw. hier auch machen, sogar mit Bildungsgutscheinen wird das gemacht, in Duisburg z.B. ein Anbieter Dienstags Schulsachen abholen Freitagsmorgens nach Film schauen und Test auswerten zum selberlernen Turmdrehkranschein am Dickie Spielzeug Kran gemacht - das ist doch voll getürkt -

Irreführende Werbung mit Hinweis das nach Anforderungen der Personen Zertifizierungsbedingungen in einem Verfahren nach ISO/IEC 17024 geschult wird - Helix Industrieservice Finger weg haben das gar nicht ein VET Zertifikat dazu - wie INCERTAS Limited auch nicht dazu -

gerne weitere Mails dazu - zu meinen Händen mit Gruß und dank Drewer, O.-V.

als LTD haften wir nur bis 10 Pfund nach Englischen / irischen Recht wegen den Abmahnungen

Corona sei danke schon wieder falsche China Produkte am Markt

Achtung Fälschungen in Umlauf:

Das in Jiangxi ansässige Unternehmen Sanxin Medtec
gab am 15. März 2020 in einer Erklärung bekannt,
dass es die CE-Konformitätsbestätigung erhalten habe.

Norm EN 149: 2001, A1: 2009
PSA-Verordnung (EU) 2016/425

Certifikat No: 10063391
ICR / CE/V/01RE495

Medizinische Einweg-Operationsmaske 3- lagig mit Nasenbügel

Die von der Luxus Lebenswelt GmbH in Willich vertrieben wird,
und die angeblich dazu berechtig wäre dieses Zertifikat zu erstellen.

mal selber googeln dann sieht man was da alles falsch ist -

zudem in keiner Packung der Masken liegt das Zertifikat dabei, was aber Pflicht ist -

Guten Tag Herr Drewer,

ich arbeite beim TÜV in Leipzig und Umgebung und kann ihnen auch bestätigen das viele meiner Kollegen freie Dozenten die für uns arbeiten und ich selbst ohne eigne Vorkenntnisse zum Gerät Schulungen dafür anbieten sogar mit Abrechnung über die Bildungsgutscheine der Arbeitsämter und Job Center. Da ja so wie Sie auch schreiben; keiner die Berufsnachweise und evtl. vorhandenen Kenntnisse zum Bagger Radlader Teleskopstapler Hubarbeitsbühnen usw. abfragen tut so wie Sie es machen was ich sogar TOP finde damit dieser missbrauch im Arbeitsschutz endlich mal aufhört.

Heute schöne Mail erhalten zum SiFa Forum Thema jeder macht was er will wo es darum ging das ein Meister von einer großen Komatsu Werkstatt die Gesellen und Lehrlinge ohne eigne Schulung zur UVV Prüfung (richtig Betriebsmittelprüfung) raus schickt und er gegenzeichnet, da ihm die Deula das so beigebracht hat, und auch Azubis der Swecon Baumaschinen Gruppe das machen obwohl ja die TRBS 1201 und VDI 4068 ganz was anderes dazu sagen.

SVG Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Hallo Olli,
du wirst es nicht glauben,

die SVG Süd GmbH schickt junge Arbeitsschützer
ohne „Kranschein / Ladekranschein“
zur Ausbildung der Ladekranbediener zum Kunden.

Dauer der Ausbildung der Ladekranbediener - 1Tag -

statt mind. 4-5 Tage bei Anfängern und mind. 2 bei Vorkenntnissen
wie es ja auch in der Information dazu von der BG Verkehr heißt.

Der Vorgesetzte unterschreibt dann die Kranscheine.

Der Vorgesetzte ist Fahrlehrer, hat weder einen „Bedienerschein“
noch eine Erlaubnis die Ladekranbediener auszubilden.

Soviel zum Thema „jeder macht was er will“.

Bis bald bei dir mal wieder auf einen Ausbilder Kurs dein Spezi aus Bayern

Auch beim Bestellen bei uns im Shop für z.B. Kranführerscheine gibt es so was -

So gibt es Leute bzw. Personen die meinen das Sie mit Ihren AdA Schein oder Meisterbrief und lustigen UVV-Prüfer Nachweis sprich Befähigte Person zum Prüfen der Betriebsmittel nach der TRBS 1201 der VDI 4068 der TRBS 1203 auch Maschinenführer schulen dürfen.

Hier so ein Beispiel wieder: Herr Max Müller ohne wann und wo geboren also jeder mit diesen Namen …

Von LTS ist der mal wieder: witzig immer noch viele falsche Inhalte drin - wie fast immer selbst neue von 2019 und 20zig schon dazu gesehen - der Fälscher war mal bei uns auf Lehrgang über den BFD der Bundeswehr - und Nutzt die mangele Kontrolle seitens des Arbeitsschutzes hier in der BRD aus - nur schnelles Geld mehr ist das nicht -

Aber alle drei Berufs- Nachweise sind keine dass Sie das Ausbilden (hier Kranführer und Anschläger) dürfen.

Also Storno Rechnung 25% gem. unseren AGB`s

Außer Sie haben noch ein Schreiben der BG oder der DGUV das Sie das Schulen dürfen - sonst wäre das sogar eine Urkundenfälschung - die stellt im Strafrecht Deutschlands sogar einen Straftatbestand dar.

MfG Drewer, Olli FaSi, Ausbilder und EU zertifizierter SV für Krane Baumaschinen Flurförderzeuge Hubarbeitsbühnen usw.

gerne weitere Mails dazu - zu meinen Händen mit Gruß und dank

SiFa bzw. FaSi und SV Drewer, O.-V.

als LTD haften wir nur bis 10 Pfund nach Englischen / irischen Recht wegen den Abmahnungen -

Wir liefern nur für gewerblich und behördlichen Bedarf, d. h. ein Rückgaberecht ist ausgeschlossen.

Prüfstelle & Schulungszentrum NRW
Im Haus der Technik Halle 1
Auf den Geeren 1-3
59469 Ense-Höingen Industriepark
as-drewer@web.de
mobil von 11:00 bis 16:30 +49175/1509375