Jeder Betrieb ist verpflichtet, innerbetrieblich in regelmäßigen Abständen alle Arten von Arbeitsmitteln zu prüfen (ggf. zu reparieren oder auszusondern) und bei Gutbefund gültig zu plakettieren und den Prüfvorgang je nach Geräteart in einem Prüfbuch festzuhalten.
Siehe auch TRBS 1201 und hier eine INFO PDF der BG
Verstöße gegen die Prüfpflicht können empfindliche Folgen (Ordnungswidrigkeitsverfahren, Strafverfahren, Regressansprüche der Unfallversicherungsträger oder auch nur Ausschluss von Baustellen) haben und stellen somit ein leicht vermeidbares betriebliches Risiko dar.
Mit den hier angebotenen kompletten Prüfbüchern zur Erstausstattung und einer zugehörigen Anleitung sind Sie oder ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens in der Lage, der erwähnten gesetzlichen Verpflichtung nachkommen zu können.
Achtung: Prüfen darf nur wer nach der TRBS 1203 als Befähigte Person gilt.
Wenn Sie noch Fragen haben, zögern Sie nicht uns telefonisch zu kontaktieren. KONTAKT
Grundsätze für die Prüfung von Maschinen, Einrichtungen und Anbaugeräten
z. B. Wiederkehrende Prüfungen an Maschinen " alt Sachkundigen-Prüfung "
Da die DGUV zzt. vieles umstellt finden Sie die neuen Vorgaben unter:
http://www.arbeitssicherheit.de/de/html/library/transfercalculator?oldDguvNumber=&newDguvNumber=
(Die Inhalte sind meistens gleich, haben nur neue Bezeichnungen.)
Laut DGUV Fachausschuss darf die alte Bezeichnung noch weitergeführt werden, wenn der Inhalt gleich ist.
Die wiederkehrenden Prüfungen an Maschinen und Geräten, die besser als Sachkundigen-Prüfungen bekannt sind, stellen seit Jahren ein Reizthema dar. Oft genug ist festzustellen, dass die verantwortlichen Betreiber ihre Maschinen nicht fristgerecht bzw. überhaupt nicht prüfen - in vielen Fällen aus Unwissenheit, in manchen Fällen bewusst.
Warum gibt es diese Prüfungen? Sind sie für alle Unternehmer bindend oder gibt es Ausnahmen? Wie hat man dabei zu verfahren und wer trägt welche Verantwortung? Immer wieder ist festzustellen, dass gerade in Bezug auf diesen Bereich sehr viel Unwissenheit und Verunsicherung herrscht. Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, erläutern wir hier exemplarisch die Darstellung der rechtlichen Situation anhand von Erdbaumaschinen: Die wiederkehrende Prüfung von Maschinen und Geräten ist bindend vorgeschrieben. Nach Außerkraftteten der VBG 40 "Erdbaumaschinen" bilden schwerpunktmäßig folgende Vorschriften und Verordnungen die gesetzlichen Grundlagen hierfür:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (Kapitel 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen")
EN 474 "Erdbaumaschinen Sicherheit"
Erstinbetriebnahme Prüfung
Sachkundeprüfung an Erdbaumaschinen
sowie die TRBS 1201 & 1203 usw.
Hat die alte VBG 40 oder alte BGR 262 in der Vergangenheit noch den jährlichen Prüfzyklus vorgeschrieben, so sagt die BetrSichV aus, dass der Betreiber im Rahmen der ihm obliegenden Verantwortung für seine Maschinen eine Gefährdungsanalyse erstellen muss. Hier muss er auch festlegen, in welchen Abständen die Maschinen zu prüfen sind.
Gemäß der alten UVV „Erdbaumaschinen VBG 40“ sind Erdbaumaschinen, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Erdbaumaschinen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen zu Prüfen. Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen (Prüfbuch mit Nachweis der Sachkundigen Prüfung).
Die Intervalle zu verlängern, ist auf den ersten Blick eine einfache Möglichkeit, Kosten zu sparen. Doch so einfach ist die Situation nicht. In der BGR 500 findet man die Bereiche "Betreiben" und "Prüfung" aus der zurückgezogenen Vorschrift VBG 40 wieder sowie die alte Definition des jährlichen Prüfintervalls. Darüber hinaus ist der Betreiber auch in der Pflicht, die Änderung der Prüfzyklen schriftlich zu begründen. Dies kann er nur, wenn er über die anfallenden Mängel, Wartungen und vorbeugenden Instandhaltung genauestens Buch führt und diese auswertet - ein sehr aufwändiges Verfahren. Sicherlich ist es zudem auf der einen Seite natürlich unerlässlich, durch die wiederkehrende Prüfung die Betriebssicherheit der Maschinen und somit die Sicherheit des Anwenders zu gewährleisten. Zum anderen ist es aber auch logisch, dass die Durchführung einer solchen Prüfung zur Folge hat, dass Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden können. Dies erhöht die Einsatzfähigkeit der Maschine, minimiert die Ausfallzeiten und vermeidet nachfolgende, höhere Reparaturkosten. In der heute wirtschaftlich schwierigen Zeit sind dies Argumente, die nicht von der Hand zu weisen sind.
Darüber hinaus müssen hierfür auch noch weitere Faktoren berücksichtigt werden und in die Festlegung der Intervalle einfließen, wie z. B..
-
Einsatzdauer und -ort
-
Art der mit der Maschine durchgeführten Arbeiten (Einsatzbedingungen)
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Qualifikation der eingesetzten Bediener (Geschult als Maschinist oder Baggerschein/Radladerschein)
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Alter der Maschine
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Pflege und Wartung der Maschine in der Vergangenheit
Die Prüfungen sind schriftlich zu dokumentieren. Hierfür ist ein entsprechendes Abnahmeprotokoll vorgeschrieben. Auf diesem Abnahmeprotokoll sind Datum und Ort der Prüfung sowie alle festgestellten Mängel zu erfassen. Der Prüfer sowie der Maschinenverantwortliche, der für die Beseitigung der Mängel verantwortlich ist, haben das Protokoll zu unterschreiben. Ebenso muss die Möglichkeit bestehen, eventuell erforderliche Nachprüfungen zu dokumentieren.
Abschließend muss vermerkt werden, ob die Maschine weiterhin betriebsbereit ist oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen. Das Abnahmeprotokoll muss mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Bei prüfbuchpflichtigen Maschinen (z. B. Turmdrehkrane und Lkw-Ladekrane), ist das Protokoll unbefristet über die gesamte Lebensdauer der Maschine im Prüfbuch aufzubewahren.
Die Definition der Personen, die die wiederkehrende Prüfung etwa an Erdbaumaschinen durchführen, werden in der BGR 500 und der BetrSichV wie folgt formuliert:
alt: der Sachkundige, neu: die Befähigte Person - Definition nach TRBS 1203
Sachkundiger / Befähigt ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Erdbaumaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der EU) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Erdbaumaschinen beurteilen kann.
Die befähigte Person (Definition nach BetrSichV): Als befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person zu verstehen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt siehe auch die TRBS 1203 oder die BGV A3 EuP Elektrotechnisch Unterwiesene Person.
Die Prüfung der Maschinen ist grundsätzlich eine Unternehmerhaftung. Da in der Praxis der Unternehmer die Prüfung oft nicht selber durchführt, kann er diese Verantwortung durch eine Übertragung seiner Unternehmerpflicht delegieren und zwar in Form einer schriftliche Beauftragung. Hiermit benennt er einen Verantwortlichen, der für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Prüfung der Maschinen die Verantwortung übernimmt. In der schriftlichen Beauftragung ist genau festzulegen, für welche Maschinen der Mitarbeiter zur befähigten Person ernannt wird. Der Unternehmer ist hierbei in der Pflicht, sich von der Qualifikation des Mitarbeiters zu überzeugen - nicht nur vor der Beauftragung, sondern regelmäßig!
Die technische Weiterentwicklung der Maschinen und die Änderungen im Vorschriftenwesen machen eine bedarfsgerechte Weiterbildung der Mitarbeiter / Prüfer erforderlich (siehe VDI 4065). In Bezug auf die Haftung wird hier auch auf das BGB verwiesen, insbesondere § 823 und § 831.
Die Prüfungen der Maschinen sind ein wichtiger Baustein. Mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen kommt der Unternehmer seiner Pflicht nach. Er gewährleistet nicht nur die Arbeitssicherheit sondern erhöht dadurch auch die Einsatzbereitschaft seiner Maschinen und minimiert das Ausfallrisiko durch Stillstandzeiten.
Neue Vorschriften bzw. Überarbeitung des Regelwerkes der BG`s UK des Landes usw.
Zur Transferliste als PDF der neuen Systematik geht es (HIER) (Leider nicht sehr anwendungsfreundliche Gestaltung der neuen Nummern von der DGUV / GDA.)
http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?ID=0
Die Inhalte sind meistens gleich, nur die Bezeichnungen sind neu.
Alte Bezeichnung darf noch weitergeführt werden wenn der Inhalt gleich ist lt. DGUV.