UVV Prüfer werden

Befähigte Person zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen und Maschinen gem. der TRBS 1203

oder der ermächtigte Kran Prüfer als Sachverständiger für Krane nach der BGG 924 und TRBS 1203.

Sachkundeprüfung an Erdbaumaschinen nicht VBG 40 oder BGR 262 nur nach BGR 500 2.12 usw.

Und kein selbsternannter Prüfer / Sachkundiger

Vorsicht!
Viele Prüfer am Markt, auch bei den großen Prüforganisationen oder freien Stapler - Arbeitsbühnen - Baumaschinen Händlern und Werkstätten dürfen gar nicht prüfen, da Sie entweder keinen Lehrgang als Nachweis haben oder keine Auffrischung gemacht haben (die ist alle 3 Jahre Pflicht).

Sie wollen UVV-Prüfer werden oder Ihren Nachweis gem. der TRBS erneuern?

Arbeitssicherheit - Befähigte Personen nach der TRBS 1203 für UVV Prüfungen nach TRBS 1201
Eine befähigte Person im Sinne dieser Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Arbeitsmittel sind dabei Werkzeuge, Geräte, Anlagen und Maschinen. Damit diese funktionstüchtig und sicher bleiben, müssen sie nicht nur durch den Arbeitgeber sicher bereitgestellt werden, sie müssen auch einer Erstinbetriebnahmeprüfung und wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden.
Da diese Prüfungen dezidierte fachliche Kenntnisse des Prüfgegenstands und des Prüfszenarios bedürfen, müssen die Prüfer befähigt, sprich qualifiziert, sein.
Die befähigte Person muss Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfungen oder vergleichbare Prüfungen gesammelt haben. Sie muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen. Diese Arbeitsmittel können z. B.  Flurförderzeuge wie Gabelstapler BGG 939, Baumaschinen wie Bagger, Lader und Muldenkipper BGR 500 Kapitel 2.12 , Krane wie Brückenkrane Autokrane Lkw-Ladekrane Turmdrehkrane und andere Krananlagen BGG 943, Winden, Hub- und Zuggeräte BGG 956, kraftbetätigte Türen, Tore und Fenster BGG 950, Hubarbeitsbühnen und Fahrzeughebebühnen BGG 945 -1, Ladebrücken, Regalanlagen Regalprüfung - Lagereinrichtungen und Geräte gem. BGR 234, Wechselbehälter wie Container BGR 186 usw. sein. Ein technisches Arbeitsmittel kann auch eine überwachungsbedürftige Anlage sein (siehe hierzu auch die TRBS 1201).

Laut § 10 BetrSichV sollten Arbeitsmittel 1. nach der Montage, 2. vor der ersten Inbetriebnahme, 3. sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort (auch wechselnde Baustellen) und 4. nach außergewöhnlichen Ereignissen (Arbeitsunfälle, bauliche Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Reparaturen an tragenden Teilen) durch hierzu befähigte Personen überprüft werden.

Der Sachkundige - Definition nach der TRBS 1203
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Maschinen oder Geräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der EU) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von z.B. Gabelstaplern Erdbaumaschinen Kranen usw. beurteilen kann.

Die befähigte Person - Definition nach BetrSichV
Als befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person zu verstehen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Die befähigte Person, die nach Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung Prüfungen und Erprobungen durchzuführen hat, wird hinsichtlich ihrer Aufgaben und ihrer Qualifikation durch den Unternehmer nach dessen Gefährdungsbeurteilung bestimmt. In der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der BetrSichV hat der Unternehmer u. a. Art und Umfang der Prüfung, Prüffristen (früher größtenteils in den rechtsverbindlichen Unfallverhütungsvorschriften festgeschrieben) und die Qualifikation des Prüfers zu ermitteln.

Die Prüfung der Maschinen ist grundsätzlich eine Unternehmerhaftung
Da in der Praxis der Unternehmer/Arbeitgeber die Prüfung oft nicht selber durchführt, kann er diese Verantwortung durch eine Übertragung seiner Unternehmerpflicht, in Form einer schriftlichen Beauftragung delegieren. Hiermit benennt er einen Verantwortlichen, der für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Prüfung der Maschinen die Verantwortung übernimmt. In der schriftlichen Beauftragung ist genau festzulegen für welche Maschinen der Mitarbeiter zur befähigten Person ernannt wird. Der Unternehmer ist aber auch in der Pflicht, sich von der Qualifikation des Mitarbeiters zu überzeugen - nicht nur vor der Beauftragung, sondern regelmäßig! Die technische Weiterentwicklung der Maschinen und die Änderungen im Vorschriftenwesen machen eine bedarfsgerechte Weiterbildung der Mitarbeiter erforderlich.
(In Bezug auf die Haftung wird hier auch auf das BGB verwiesen, insbesondere § 823 und § 831)

Die Prüfungen der Maschinen sind ein wichtiger Baustein
Mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen kommt der Unternehmer seiner Aufsichtspflicht nach. Er gewährleistet nicht nur die Arbeitssicherheit - er erhöht dadurch auch die Einsatzbereitschaft seiner Maschinen und minimiert das Ausfallrisiko, denn Stillstandzeiten kann sich in der heutigen Zeit keiner mehr leisten.
Hat z. B. die alte VBG 40 in der Vergangenheit noch den jährlichen Prüfzyklus vorgeschrieben, so sagt die BetrSichV heute aus, dass der Betreiber im Rahmen der ihm obliegenden Verantwortung für seine Maschinen eine Gefährdungsanalyse erstellen muss. Hier muss er auch festlegen, in welchen Abständen die Maschinen zu prüfen sind.
Gemäß z. B. der UVV „Erdbaumaschinen VBG 40“ sind Erdbaumaschinen, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Erdbaumaschinen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen zu prüfen. Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen (Prüfbuch mit Nachweis der Sachkundigen Prüfung).

Unterliegen die Arbeitsmittel z. B. Schäden verursachenden Einflüssen wie Abbrucharbeiten, die zu gefährlichen Situationen führen können, so sind diese Arbeitsmittel entsprechend den ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen zu überprüfen. Unter diesem Punkt werden die regelmäßigen Prüfungen gefordert. Die durchzuführenden Prüfungen müssen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV genügen.

Die Intervalle zu verlängern, ist auf den ersten Blick eine einfache Möglichkeit, Kosten zu sparen. Doch so einfach ist die Situation nicht. In der BGR 500 findet man die Bereiche "Betreiben" und "Prüfung" aus der zurückgezogenen Vorschrift VBG 14 wieder. Hier findet man auch die alte Definition des jährlichen Prüfintervalls erneut. Darüber hinaus ist der Betreiber auch in der Pflicht, dass er die Änderung der Prüfzyklen schriftlich begründen muss. Dies kann er nur, wenn er über die anfallenden Mängel, Wartungen und vorbeugenden Instandhaltung genauestens Buch führt und diese auswertet, was ein sehr aufwendiges Verfahren ist. Zudem ist es auf der einen Seite unerlässlich, durch die wiederkehrende Prüfung die Betriebssicherheit der Maschinen und somit die Sicherheit des Anwenders zu gewährleisten; zum anderen ist es aber h logisch, dass die Durchführung einer solchen Prüfung zur Folge hat, dass Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden können. Dies erhöht die Einsatzfähigkeit der Maschine, minimiert die Ausfallzeiten und vermeidet nachfolgende, höhere Reparaturkosten. In der heute wirtschaftlich schwierigen Zeit sind dieses Argumente, die nicht von der Hand zu weisen sind.

Darüber hinaus müssen auch noch weitere Faktoren berücksichtigt werden und in die Festlegung der Intervalle einfließen wie z. B.
Einsatzdauer und -ort, Art der mit der Maschine durchgeführten Arbeiten (Einsatzbedingungen)
Qualifikation der eingesetzten Bediener (geschult als Maschinist oder Maschinenführer wie Staplerschein - Baggerschein - Radladerschein - Kranschein oder Hubarbeitsbühnenschein), Alter der Maschine (wegen Nachrüstung der Sicherheit wie Rückhaltesysteme, Haltegriffe, Not-Halt-Taster, Sicherheitsaufkleber wie Quetschgefahr usw.), Pflege und Wartung der Maschine in der Vergangenheit.

Die Prüfungen sind schriftlich zu dokumentieren.
Hierfür ist ein entsprechendes Abnahmeprotokoll vorgeschrieben. Auf diesem Abnahmeprotokoll sind Datum und Ort der Prüfung, sowie alle festgestellten Mängel zu erfassen. Der Prüfer, sowie der Maschinenverantwortliche, der für die Beseitigung der Mängel verantwortlich ist, haben das Protokoll zu unterschreiben. Ebenso muss die Möglichkeit bestehen, eventuell erforderliche Nachprüfungen zu dokumentieren. Abschließend muss vermerkt werden, ob die Maschine weiterhin betriebsbereit ist oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen.

Nachweise sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren
So heißt es bei Kranen z. B. dass das Abnahmeprotokoll  mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden muss. Bei besonders prüfbuchpflichtigen Maschinen z. B. Turmdrehkrane und Lkw-Ladekrane, ist das Protokoll unbefristet über die gesamte Lebensdauer der Maschine im Prüfbuch aufzubewahren und zum Teil sogar der BG vorzulegen Viel Unternehmen bewahren ihre eigene Sicherheitsdokumentation häufig fünf bis zehn Jahre auf (das ist identisch der Aufbewahrungspflicht von Schulungsunterlagen der Geräteführer Ausbildung (5 Jahre) und von den Steuerunterlagen (10 Jahre)). Teilweise wird auch von Fremdfirmen  auf ihrem Grundstück sind verlangt, dass diese mind. eine Kopie des Prüfbuches mit Bedienungsanleitung und für die Maschinenführer der Schulungsnachweis, die regelmäßige Fortbildung und natürlich auch hier wieder die schriftliche Beauftragung für das Werksgelände erteilt ist bzw. vorlegen.

Für die Sicherheit im Unternehmen ist weiterhin der Unternehmer/Arbeitgeber verantwortlich, weshalb er die Sicherheit seiner Arbeitsmittel durch qualifiziertes Fachpersonal prüfen lässt. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zeichnet die befähigte Person. Sie ist in ihrer Funktion weisungsfrei und darf wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Die befähigten Personen werden in der Technischen Regel zur Betriebssicherheit TRBS 1203 näher beschrieben. Hilfreich hierzu sind die beiden Anhänge 1 und 2 in dieser TRBS.

Was muss man alles prüfen lassen?
(siehe TRBS 1201 und die UVV von den Geräten: oben im Text)
Die einwandfreie Funktion von Maschinen und Geräten ist Voraussetzung für ein störungsfreies und sicheres Arbeiten. Darüber hinaus können durch die regelmäßige Sachkundigenprüfung systematisch technische Mängel und Fehler entdeckt und beseitigt werden. Unfälle lassen sich so vermeiden bzw. entscheiden verringern.

Wir bieten wie bei den Ausbilderlehrgängen zahlreiche qualifizierende Veranstaltungen für befähigte Personen für Arbeitsmitteln an (nicht alle)

Vieles für den Arbeitsschutz

Ersatz Prüfbücher - Fachausweise - Protokollbücher usw.

www.as-drewer.de

Stapler - Kran - Baumaschinen - Arbeitsbühnen - Ausbilder und UVV-Prüfer

BG Vorschriften Grundsätze TRBS usw.

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS/TRBS.html

http://bibliothek.arbeitssicherheit.de/

Erdbaumaschinen alte VBG 40 und BGR 262
zurzeit. in der BGR 500 Kapitel 2.12 Betreiben von Erdbaumaschinen und DIN EN 474 1-12

Flurförderzeuge BGV D 27 BGV D 34 Prüfbuch BGG 939 und DIN EN 5053 und EN 1459

Hebebühnen BGV D 29 alte VGB 14 in der BGR 500 Kapitel 2.10 BGG 945 -1 DIN EN 280

Winden, Hub- und Zuggeräte BGG 956 BGV D8 alte VBG 9a in der BGR 500 2.8 Hebezeuge

Prüfbuch für Leitern Tritte und Fahrgerüste Leiternprüfbuch BGI 694 alt BGV D36

kraftbetriebene Tore Türen Fenster BGR 232 und BGG 950

Krane BGV D 6 BGG 905 und BGG 943 Prüfbuch für den Kran

Regal und Lagereinrichtungen BGR 234 und DIN EN 15635

Nur für diese Maschinen und Anlagen bieten wir UVV-Prüfer Lehrgänge an.

Als Auffrischung
Kosten ab 250,- €
Diese Schulungen sind inkl. Unterlagen für die Prüfung wie Prüfbücher, Protokollblätter, Prüfprotokolle,  Arbeitsblätter usw.

Als Erstschulung zum UVV-Prüfer
Kosten für das Modul nur 450,-€
Diese Schulungen sind inkl. Arbeitsunterlagen wie Prüfprotokolle, Arbeitsblätter, Abnahmeprotokolle, Vorschriften usw.
Bei uns im Haus ink. 1 Essen und Getränke

1 Modul z. B. Flurförderezuge
Kosten 450,- €
inkl. Prüfungsunterlagen
jedes weitere Modul für nur 50,- € Aufpreis (max. 3 Module laut BG-Zentrale sind erlaubt für zusammen nur 550,-€)

Nach Termin binnen 7 Tagen möglich

Wer ist Fachkundige Person?

Befähigte Person entsprechend TRBS 1203

In Abschnitt 9.4.2.3 Experteninspektionen wird eine Inspektion durch eine fachkundige Person gefordert (hierbei dürfte es sich um die befähigte Person entsprechend der "TRBS 1203 Befähigte Personen" handeln).

Fachkenntnisse  sind erworben durch:

  1. Berufsausbildung
  2. Berufserfahrung
  3. Zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes
  4. Eine angemessene regelmäßige Weiterbildung

Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser nicht benachteiligt werden.

Sachkundiger / neu Befähigte Person entsprechend der TRBS für z.B. Regalprüfung Kranprüfung Baumaschinenprüfung usw.

Befähigte Person ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über das jeweilige Arbeitsmittel besitzt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln usw.) soweit vertraut ist, dass sie den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.

Diese Anforderungen erfüllen z. B. die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Personal und andere Personen, aber keine vom Unternehmer einfach so bestimmte Person/en.

Darum - erst schulen lassen dann prüfen!

Lassen Sie sich vor der Bestellung den Befähigungsnachweis zeigen dass die z. B. Befähigte Person zur Prüfung von Containern ist.
Mit Gruß SiFa Drewer,Olli

- Arbeitssicherheit Fachverlag und Sachverständigenbüro -
SiFa O.-V. Drewer
Südstraße 8
59519 Möhnesee

E-Mail: as-drewer@web.de
Tel.: +49175/1509375 Mo.-Do. ca. 11-16:00 Uhr