Prüfbücher für Bagger Stapler Krane Hubarbeitsbühnen usw.

Jeder Betrieb ist verpflichtet, innerbetrieblich in regelmäßigen Abständen alle Arten von Arbeitsmitteln zu prüfen (ggf. zu reparieren oder auszusondern) und bei Gutbefund gültig zu plakettieren und den Prüfvorgang je nach Geräteart in einem Prüfbuch festzuhalten.

Siehe auch TRBS 1201 und hier eine INFO PDF der BG

Verstöße gegen die Prüfpflicht können empfindliche Folgen (Ordnungswidrigkeitsverfahren, Strafverfahren, Regressansprüche der Unfallversicherungsträger oder auch nur Ausschluss von Baustellen) haben und stellen somit ein leicht vermeidbares betriebliches Risiko dar.

Mit den hier angebotenen kompletten Prüfbüchern zur Erstausstattung und einer zugehörigen Anleitung sind Sie oder ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens in der Lage, der erwähnten gesetzlichen Verpflichtung nachkommen zu können.

Achtung: Prüfen darf nur wer nach der TRBS 1203 als Befähigte Person gilt.

Wenn Sie noch Fragen haben, zögern Sie nicht uns telefonisch zu kontaktieren. KONTAKT

Grundsätze für die Prüfung von Maschinen, Einrichtungen und Anbaugeräten

z. B. Wiederkehrende Prüfungen an Maschinen " alt Sachkundigen-Prüfung "

Da die DGUV zzt. vieles umstellt finden Sie die neuen Vorgaben unter:

http://www.arbeitssicherheit.de/de/html/library/transfercalculator?oldDguvNumber=&newDguvNumber=

(Die Inhalte sind meistens gleich, haben nur neue Bezeichnungen.)

Laut DGUV Fachausschuss darf die alte Bezeichnung noch weitergeführt werden, wenn der Inhalt gleich ist.

Die wiederkehrenden Prüfungen an Maschinen und Geräten, die besser als Sachkundigen-Prüfungen bekannt sind, stellen seit Jahren ein Reizthema dar. Oft genug ist festzustellen, dass die verantwortlichen Betreiber ihre Maschinen nicht fristgerecht bzw. überhaupt nicht prüfen - in vielen Fällen aus Unwissenheit, in manchen Fällen bewusst.

Warum gibt es diese Prüfungen? Sind sie für alle Unternehmer bindend oder gibt es Ausnahmen? Wie hat man dabei zu verfahren und wer trägt welche Verantwortung? Immer wieder ist festzustellen, dass gerade in Bezug auf diesen Bereich sehr viel Unwissenheit und Verunsicherung herrscht. Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, erläutern wir hier exemplarisch die Darstellung der rechtlichen Situation anhand von Erdbaumaschinen: Die wiederkehrende Prüfung von Maschinen und Geräten ist bindend vorgeschrieben. Nach Außerkraftteten der VBG 40 "Erdbaumaschinen" bilden schwerpunktmäßig folgende Vorschriften und Verordnungen die gesetzlichen Grundlagen hierfür:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (Kapitel 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen")
EN 474 "Erdbaumaschinen Sicherheit"
Erstinbetriebnahme Prüfung
Sachkundeprüfung an Erdbaumaschinen
sowie die TRBS 1201 & 1203 usw.

Hat die alte VBG 40 oder alte BGR 262 in der Vergangenheit noch den jährlichen Prüfzyklus vorgeschrieben, so sagt die BetrSichV aus, dass der Betreiber im Rahmen der ihm obliegenden Verantwortung für seine Maschinen eine Gefährdungsanalyse erstellen muss. Hier muss er auch festlegen, in welchen Abständen die Maschinen zu prüfen sind.

Gemäß der alten UVV „Erdbaumaschinen VBG 40“ sind Erdbaumaschinen, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Erdbaumaschinen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen zu Prüfen. Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen (Prüfbuch mit Nachweis der Sachkundigen Prüfung).

Die Intervalle zu verlängern, ist auf den ersten Blick eine einfache Möglichkeit, Kosten zu sparen. Doch so einfach ist die Situation nicht. In der BGR 500 findet man die Bereiche "Betreiben" und "Prüfung" aus der zurückgezogenen Vorschrift VBG 40 wieder sowie die alte Definition des jährlichen Prüfintervalls. Darüber hinaus ist der Betreiber auch in der Pflicht, die Änderung der Prüfzyklen schriftlich zu begründen. Dies kann er nur, wenn er über die anfallenden Mängel, Wartungen und vorbeugenden Instandhaltung genauestens Buch führt und diese auswertet - ein sehr aufwändiges Verfahren. Sicherlich ist es zudem auf der einen Seite natürlich unerlässlich, durch die wiederkehrende Prüfung die Betriebssicherheit der Maschinen und somit die Sicherheit des Anwenders zu gewährleisten. Zum anderen ist es aber auch logisch, dass die Durchführung einer solchen Prüfung zur Folge hat, dass Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden können. Dies erhöht die Einsatzfähigkeit der Maschine, minimiert die Ausfallzeiten und vermeidet nachfolgende, höhere Reparaturkosten. In der heute wirtschaftlich schwierigen Zeit sind dies Argumente, die nicht von der Hand zu weisen sind.

Darüber hinaus müssen hierfür auch noch weitere Faktoren berücksichtigt werden und in die Festlegung der Intervalle einfließen, wie z. B..

  • Einsatzdauer und -ort
  • Art der mit der Maschine durchgeführten Arbeiten (Einsatzbedingungen)
  • Qualifikation der eingesetzten Bediener (Geschult als Maschinist oder Baggerschein/Radladerschein)
  • Alter der Maschine
  • Pflege und Wartung der Maschine in der Vergangenheit

Die Prüfungen sind schriftlich zu dokumentieren. Hierfür ist ein entsprechendes Abnahmeprotokoll vorgeschrieben. Auf diesem Abnahmeprotokoll sind Datum und Ort der Prüfung sowie alle festgestellten Mängel zu erfassen. Der Prüfer sowie der Maschinenverantwortliche, der für die Beseitigung der Mängel verantwortlich ist, haben das Protokoll zu unterschreiben. Ebenso muss die Möglichkeit bestehen, eventuell erforderliche Nachprüfungen zu dokumentieren.

Abschließend muss vermerkt werden, ob die Maschine weiterhin betriebsbereit ist oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen. Das Abnahmeprotokoll muss mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Bei prüfbuchpflichtigen Maschinen (z. B. Turmdrehkrane und Lkw-Ladekrane), ist das Protokoll unbefristet über die gesamte Lebensdauer der Maschine im Prüfbuch aufzubewahren.

Die Definition der Personen, die die wiederkehrende Prüfung etwa an  Erdbaumaschinen durchführen, werden in der BGR 500 und der BetrSichV wie folgt formuliert:

alt: der Sachkundige, neu: die Befähigte Person - Definition nach TRBS 1203

Sachkundiger / Befähigt ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Erdbaumaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der EU) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Erdbaumaschinen beurteilen kann.

Die befähigte Person (Definition nach BetrSichV): Als befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person zu verstehen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt siehe auch die TRBS 1203 oder die BGV A3 EuP Elektrotechnisch Unterwiesene Person.

Die Prüfung der Maschinen ist grundsätzlich eine Unternehmerhaftung. Da in der Praxis der Unternehmer die Prüfung oft nicht selber durchführt, kann er diese Verantwortung durch eine Übertragung seiner Unternehmerpflicht delegieren und zwar in Form einer schriftliche Beauftragung. Hiermit benennt er einen Verantwortlichen, der für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Prüfung der Maschinen die Verantwortung übernimmt. In der schriftlichen Beauftragung ist genau festzulegen, für welche Maschinen der Mitarbeiter zur befähigten Person ernannt wird. Der Unternehmer ist hierbei in der Pflicht, sich von der Qualifikation des Mitarbeiters zu überzeugen - nicht nur vor der Beauftragung, sondern regelmäßig!

Die technische Weiterentwicklung der Maschinen und die Änderungen im Vorschriftenwesen machen eine bedarfsgerechte Weiterbildung der Mitarbeiter / Prüfer erforderlich (siehe VDI 4065). In Bezug auf die Haftung wird hier auch auf das BGB verwiesen, insbesondere § 823 und § 831.

Die Prüfungen der Maschinen sind ein wichtiger Baustein. Mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen kommt der Unternehmer seiner Pflicht nach. Er gewährleistet nicht nur die Arbeitssicherheit sondern erhöht dadurch auch die Einsatzbereitschaft seiner Maschinen und minimiert das Ausfallrisiko durch Stillstandzeiten.

Neue Vorschriften bzw. Überarbeitung des Regelwerkes der BG`s UK des Landes usw.
Zur Transferliste als PDF der neuen Systematik geht es (HIER) (Leider nicht sehr anwendungsfreundliche Gestaltung der neuen Nummern von der DGUV / GDA.)

http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?ID=0

Die Inhalte sind meistens gleich, nur die Bezeichnungen sind neu.

Alte Bezeichnung darf noch weitergeführt werden wenn der Inhalt gleich ist lt. DGUV.

Prüfbuch Teleskopstapler Teleskope DIN EN 1459

UVV Prüfbuch Telelader Telestapler Teleskopstapler Teleskoplader der DIN EN 1459 Teil 1-5

BG Prüfbuch für die UVV Prüfung nach der TRBS 1201 usw.

Hier nur für die Teleskopstapler nach der DIN EN Norm 1459 starr oder drehbar roto mit Zinke Schaufel Arbeitskorb Winde Kranbetrieb usw.

Das Pflicht- Prüfbuch für die Teleskopstapler nach der EN 1459 und dem DGUV Grundsatz 308-009 ist auf der Grundlage der DGUV Information 208-059 der Regel 109-017 Regel 113-020 usw. angepasst worden.

- Urheberrechtlich zudem geschützt worden -

Bitte mitteilen was für Anbau Geräte Sie dran Betreiben, da evtl. noch ein Windenprüfbuch für Kraneinsatz nach der DIN EN 13000 bzw. für die Anschlagmiitel und Lastaufnahmemittel nach DGUV Regel 109-017 oder Hubarbeitsbühnen Prüfbuch nach der DIN EN 280 dazu kommt.

Pflicht Prüfbuch nur für die Telestapler Teleskopstapler Telelader Teleskoplader wie Merlo Manitou JCB Dieci Cat Bobcat usw.

Nur Teleskopmaschinen nach der DIN EN 1459 Teil 1 2 3 4 5 und DGUV-Grundsatz 308-009 Stufe 1 Stufe 2a und Stufe 2b usw.

Dieses Prüfbuch ist nicht für die Industrie Flurförderzeuge nach DIN EN ISO 3691 sprich Stapler Gabelstapler gültig - da siehe andere Ausgabe dazu.

FEM 4.004 BGG 921 BGG 939 BGG 940 BGG 941 BGG 946 BGV D34 §33 & 37 Gasprüfung Dichtigkeit der Anlage Abgasprüfung usw. gilt auch für Dieselstapler die Abgasuntersuchung (AU).

Plus Rissprüfung und Verschleißprüfung an den Gabelzinken sowie das flyer maß der Kette muss gem. der FEM geprüft werden.

Vetter hat da ein schönes Protokoll und FB Leaf Chain eine Lehre gilt für alle FFZ nach DIN EN ISO 3691 da gibt es ein eigenes Prüfbuch dazu selber Preis.

Preise ohne Logo nur für mit Zinke Schaufel oder Lasthacken usw. Anbau dran.

Winde für Kranbetrieb bzw. Mannkorb nach TRBS 2121 Teil 4 oder Hubarbeitsbühne nach EN 280

ab 3 Stück  - Logo bzw. Adressse mit drauf ab 2,50 bis 5,- je Prüfbuch, plus die Versand Kosten.

Wir haben auch ein Prüfbuch für die UVV Prüfungen von Anschlagmitteln und eins für die Lastaufnahmemitteln siehe auch DGUV Information 209-013 für die Anschläger plus die Belastungstabellen nach der DGUV Information 209-021 und nach der alten Regel 100-500 Kapitel 2.8 Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb neue DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb von Dez. 2020

Auf Wunsch auch mit Firmen Logo oder Adresse drauf gegen Aufpreis, ebenso fix und fertige sprich Ausgefüllte für Ihre Anlage/ Maschine inkl. der Prüfmarke und dem Protokoll dazu nach Termin zur Prüfung vor Ort falls Sie kein eigenen Kurs als UVV Prüfer haben -

Infos zum Thema Teleskopstapler siehe diese HP`s der BG und DGUV dazu:

https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fach-themen/flurfoerderzeuge/teleskopstapler/

https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/praxishilfen/arbeitsschutz-kompakt/108-arbeiten-mit-teleskopstaplern/

https://www.dguv.de/fbhl/sachgebiete/foerdern-lagern-logistik/teleskopstapler/faq/index.jsp

Letzte Seite Fragen und Antworten recht gut gemacht - nur ein paar fehler drin -

Die Verwendung nicht-integrierter Arbeitsbühnen (auf Gabelzinken montiert) ist unzulässig.

Da sagt die TRBS 2121 und die dazugehörige FEM 4.006 aber ganz was anderes dazu.

Kontakt bzw. Anfrage zur Bestellung hier klicken:

Falls Sie keinen Nachweis als Zertifizierte Befähigte Person zur UVV-Prüfung haben, verkaufen wir nichts an Sie bzw. besuchen Sie erst die Pflicht Schulung/en für jeden UVV-Prüfer z.B. hier

17,00 € pro Stück, ab einer Bestellmenge von mindestens 3 Prüfbuch für Teleskopmaschinen

Gerne drucken wir Ihnen Ihr Firmenlogo auf das Titelblatt der Prüfbücher. Den Aufpreis finden Sie in den Artikeloptionen.

Bitte senden Sie Ihr Logo als JPG-, GIF-, oder PNG-Datei unter Angabe Ihrer Bestell-Nummer an as-drewer1@web.de.

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Prüfbuch Lastaufnahmemittel

UVV Prüfbuch für Trage oder Anschlagmittel Magnete Traversen Ketten Seile Bänder

Pflicht Prüfbuch für die UVV Prüfung nach der TRBS 1201 usw.

Hier für die Tragemittel TM wie Magnete Stapeljochen oder Traversen oder das Prüfbuch für die Anschlagmittel AM wie Ketten Seile Bänder - siehe anderes Prüfbuch dazu.

Für die Prüfung von Prüfungen von Lastaufnahmeeinrichtungen gem. DGUV Vorschrift 53 & 54 alte BGV D8 (ganz alte VBG 9a) und DGUV-R 100-500 Kap. 2.8 alte BGR 500 Kapitel 2.8 Lastaufnahmemittel wie Traversen Palettengabeln Magnete Fassheber Stapeljochen usw. neue Reegl 109-017 usw.

und auch für die Anschlagmittel wie Ketten Seile Hebebänder Rundschlingen usw. haben wir ein Prüfbuch da, (selber Preis Inhalt etwas anders).

siehe auch DGUV Information 209-013 für die Anschläger plus die Belastungstabellen nach der DGUV Information 209-021 und nach der alten Regel 100-500 Kapitel 2.8 Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb neue DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb von Dez. 2020

Prüfbuch für Trage- und oder Anschlagmittel im Angebot
für alle Arten von Trage- und oder Anschlagmittel wie Gurte, Ketten, Hebebänder, Rundschlingen, Seile, Strup usw.

Hier für die Lastaufnahmemittel LAM wie Traversen, Stapelgabel, C- Haken usw.

Inhalt des Prüfbuch:
ij Datenblatt für das LAE / LAM / TM / AM (Begriffe siehe alte BGI 556 neue DGUV-I 209-013)
ij Hinweise für die Prüfung von Trage- und Anschlagmittel
ij Nachweis der wiederkehrenden Prüfungen (Übersicht)
ij Nachweis der wiederkehrenden Prüfung (Prüfbefund)
ij Bemerkungen (z.B. zu Punkt...)
ij Ort, Datum und Unterschrift des Sachkundigen bzw. Sachverständigen und Betriebsverantwortlicher

beim Kauf bitte Angeben ob für Anschlagmittel / AM (Ketten, Seile, Bänder und Rundschlingen)

oder wie hier für die LAM Ausgabe für Tragmittel / TM wie z.B. Traversen Stapelgabel Jochen Magnete Klemmen usw.

Preise ohne Logo oder Adresse - Logo bzw. Adressse mit drauf ab 2,50 bis 5,- je Prüfbuch, plus die Versand Kosten.

Auf Wunsch auch mit Firmen Logo oder Adresse drauf gegen Aufpreis, ebenso fix und fertige sprich Ausgefüllte für Ihre Anlage/ Maschine inkl. der Prüfmarke und dem Protokoll dazu nach Termin zur Prüfung vor Ort falls Sie kein eigenen Kurs als UVV Prüfer haben -

Kontakt bzw. Anfrage zur Bestellung hier klicken:

Falls Sie keinen Nachweis als Zertifizierte Befähigte Person zur UVV-Prüfung haben, verkaufen wir nichts an Sie bzw. besuchen Sie erst die Pflicht Schulung/en für jeden UVV-Prüfer z.B. hier

13,00 € pro Stück, ab einer Bestellmenge von mindestens 3 Prüfbuch für Lastaufnahmemittel

Gerne drucken wir Ihnen Ihr Firmenlogo auf das Titelblatt der Prüfbücher. Den Aufpreis finden Sie in den Artikeloptionen.

Bitte senden Sie Ihr Logo als JPG-, GIF-, oder PNG-Datei unter Angabe Ihrer Bestell-Nummer an as-drewer1@web.de.

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Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte BGG 956

Prüfbuch für Winden, Hub- und ZuggerätePrüfbuch für alle Winden Hub- und Zuggeräte wie
Greifzug, Hebezug, Hubzug, Seilzug, Seilwinde, Kettenzug usw.

gem. den Vorgaben der EU-Kommission, den Unfallkassen (UK) und der BG

Aktualisierte Ausgabe von 2014

gem. BGG 956 BGV D8 (alte VBG 9a) und BGR 500 usw.

neue Vorgaben der DGUV und TRBS usw. siehe im Text

 

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Prüfbuch für Trage- und Anschlagmittel

Prüfbuch für Trage- und AnschlagmittelPrüfbuch für Trage- oder Anschlagmittel
für alle Arten von Trage- und Anschlagmittel wie Gurte, Ketten, Hebebänder, Rundschlingen, Seile, Strup usw. Auch für Lastaufnahmemittel LAM wie Traversen, Stapelgabel, C- Haken usw. nach der neuen DGUV Regel 109-017 usw.

gem. den Vorgaben der EU-Kommission, den Unfallkassen (UK) und der BG

Aktualisierte Ausgabe gem. BGV D8 (alte VBG 9a) und BGR 500 Kapitel 2.8
UVV Prüfungen von Anschlagmitteln und für die Lastaufnahmemitteln siehe auch DGUV Information 209-013 für die Anschläger plus die Belastungstabellen nach der DGUV Information 209-021 und nach der alten Regel 100-500 Kapitel 2.8 Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb neue DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb von Dez. 2020

neue Vorgaben der DGUV TRBS usw. siehe im Text

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Prüfbuch für Leitern Tritte und Fahrgerüste Leiternprüfbuch

Prüfbücher für Leitern und TrittePrüfbuch für Leitern, Tritte, und Rollgerüste

Anlegeleiter, Mehrzweckleiter, Schiebeleiter, Podestleiter, Steckleiter, Stehleiter, Sprossenleiter, Stufenleiter, Teleskopleiter, Kofferraumleiter, Seilleiter, Seilauszugleiter, Stiege usw.

gem. den Vorgaben der EU-Kommission, den Unfallkassen (UK) und der BG

Aktualisierte Ausgabe gem. Prüfung von Leitern und Tritte gem. DGUV-I 208-016 wie alte BGI 694 und alte BGV D36 für die Sachkundige Person zur Prüfung von Leitern Tritten und klein Gerüste usw.

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Prüfbuch für Krane BGG 905 Kranprüfbuch BGG 943

Prüfbuch für Kranefür alle Kranarten wie Brückenkran, Portalkran, Ladekran, Rückekran, Baukran / Turmdrehkran, Hafenkran, Containerkran usw.

(Siehe hierzu auch: BGG 905 Prüfungen von Kranen)

Prüfbuch für den Kran gem. der BGG 943 keine alte ZH/1/29 auch für Fahrzeugkrane Autokrane Raupenkrane

gem. den Vorgaben der EU-Kommission, den Unfallkassen (UK) und Fachausschuss der BG neue Vorgaben der DGUV siehe im Text -

Wir haben auch ein Prüfbuch für die UVV Prüfungen von Anschlagmitteln und eins für die Lastaufnahmemitteln siehe auch DGUV Information 209-013 für die Anschläger plus die Belastungstabellen nach der DGUV Information 209-021 und nach der alten Regel 100-500 Kapitel 2.8 Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb neue DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb von Dez. 2020

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Prüfbuch für kraftbetriebene Tore Türen Gitter Fenster usw.

Prüfbuch für kraftbetriebene Tore, Gitter und TürenFür alle kraftbetriebenen wie vollkraftbetrieben oder teilkraftbetrieben Rolltore, Rollgitter, Schiebetore, Falttore, Signaltore, Hubtore usw.

Prüfbuch für kraftbetätigte Tore, Türen und Fenster nach der BGG 950 und ASR 1.7

gem. den Vorgaben der EU-Kommission, den Unfallkassen (UK) und Fachausschuss der BG

Aktualisierte Ausgabe gem. BG Richtlinien BGR 232 & ASR 1.7 auch Brandschutz Tore und Türen

Neue Vorgaben der DGUV TRBS 1201 usw. siehe unten im Text

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Prüfbuch für Flurförderzeuge BGG 939 BGG 941 FEM 4.004

Prüfbuch für kraftbetriebene FlurföderfahrzeugeNeuste Ausgabe

Prüfbuch für kraftbetriebene Flurförderzeuge (Stapler mit Sitz, Standplatz oder Mitgänger / Ameise)

gem. den Vorgaben der EU-Kommission, den Unfallkassen (UK) und Fachausschuss der BG

Stand: 2014

Dies ist keine alte ungültige Ausgabe nach ZH1/304 oder VBG 36 § 37.

Neuste Ausgabe gem. der BGG 939 bzw. nach der FEM 4.004 usw. für Flurförderzeuge
nach der DIN EN ISO 3691 und Vorgaben der DGUV TRBS 1201 usw. siehe unten im Text

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Prüfbuch für Erdbaumaschinen wie Bagger Baggerlader und Lader

Prüfbuch für Lader, Baggerlader und BaggerPrüfbuch für Erdbaumaschinen wie Bagger Baggerlader
und Radlader usw.

(alle Größen und Typen nach DIN EN 474 und 500)

(Rad- und Kettenfahrwerk)

gem. BGR 500 Kapitel 2.12 Betreiben von Erdbaumaschinen
und keine alte VGB 40 oder alte BGR 262 neue Vorgaben siehe
unten im Text

Prüfbücher für Planierraupe, Raupe, Dozer, Rohrleger, Laderaupe,
oder Grader, Motorgrader, Gräder, oder Dumper, Muldenkipper

Pflicht Prüfbuch für Erdbaumaschinen / Baumaschinen

gem. den Vorgaben der EU-Kommission, den Unfallkassen des Landes (UK) und den BG Bau Fachausschuss Tiefbau Erdbau Straßenbau und Spezialtiefbau

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Prüfbuch für Arbeitsbühnen BGG 945 & 945-1

Prüfbuch für HubarbeitsbühnenPrüfbuch für Hebebühnen Hubarbeitsbühnen usw.

Für alle Bühnenarten nach BGG 945 & DIN EN 280 usw. wie Hubarbeitsbühne, Arbeitsbühne, Steigerwagen, Steigerbühne, Hebebühne, Liftbühne, Hubsteiger, Scherenbühne

Prüfbuch auch für Ladebühnen, Lifte, Ladebordwände, Hubfix, Hubladebühnen, Hebebühnen, Fahrzeugbühne zum Be- und Entladen

gem. den Vorgaben der EU-Kommission, den Unfallkassen (UK) und dem Fachausschuss der BG

Aktualisierte Ausgabe gem. BGG 945-1 und BGR 500 Kap. 2.10 (alte VBG 14) neue Vorgaben siehe unten im Text

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